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§ 1 Die Tätigkeit im Verkehrszivilrecht / 3. Vergütung

Dr. Michael Pießkalla
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Rz. 18

Führt der Anwalt im Rahmen einer Unfallregulierung eine Beratung durch, so gibt es dafür seit dem 1.7.2006 keine eigenen Gebührentatbestände mehr. Vielmehr soll der Anwalt nach § 34 Abs. 1 RVG bei Beratung, Gutachtenerstattung und Mediation auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Trifft er eine solche nicht, erhält er eine Vergütung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ist der Mandant Verbraucher, so führt die fehlende Gebührenvereinbarung darüber hinaus dazu, dass für die Beratung oder Gutachtenerstellung höchstens 250 EUR berechnet werden können, was in den allermeisten Fällen zu einer im Ergebnis nicht einmal kostendeckenden Vergütung führt. Für die Erstberatung eines Verbrauchers bleibt es – auch nach der RVG-Reform zum 1.6.2025 – weiterhin bei der Kappungsgrenze von 190 EUR.

 

Rz. 19

 

Hinweis

Es gilt also bei einer Beratung folgende Prüfungsreihenfolge:

Wurde eine Gebührenvereinbarung getroffen?

 
(+)
□ Abrechnung nach dieser Vereinbarung
(–)
□ Ist der Mandant Verbraucher?
  (+)
□ Erstberatung max. 190 EUR, Beratung/Gutachten max. 250 EUR
  (–)
□ Abrechnung nach BGB
 

Rz. 20

Die Maximalgebühr für die Beratung eines Verbrauchers (250 EUR) entspricht weniger als einer 1,5-Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 2.000 EUR. Bei jeder Beratung eines Verbrauchers, die diesen oder einen höheren Streitwert aufweist, muss der Anwalt also eine finanzielle Einbuße hinnehmen, wenn er keine Gebührenvereinbarung abgeschlossen hat. Dies ist im Bereich der freien Berufe, bei denen die Tätigkeit nach üblichen Vergütungen bzw. Taxen entlohnt wird, einmalig und auch durch den Verbraucherschutz nicht zu rechtfertigen. Die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers mag zwar im Hinblick auf die Erstberatung bejaht werden, damit er sich mit akzeptablem finanziellem Aufwand e...

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