Dipl.-Kfm. Michael Scherer
, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 104
Wer als Neuling erstmalig selbstständig eine Vergütungsrechnung erstellen muss, ist sich oft nicht nur über die zu berechnenden Gebühren und Auslagen im Ungewissen, sondern meist noch mehr über die notwendige äußere Form einer Vergütungsrechnung.
Dabei ist es gar nicht so schwierig, einer Vergütungsrechnung den "richtigen Schliff" zu geben, wenn als Grundsatz beachtet wird, dass der Empfänger in die Lage gebracht werden muss, die Berechnung nachvollziehen zu können. Die Vergütungsrechnung muss also alle Angaben enthalten, die der Empfänger zu einer Nachprüfung benötigt. Dazu ein Tipp: Wenn Sie sich an die Stelle des Empfängers der Vergütungsrechnung versetzen, dann müssten Sie eigentlich ganz von selbst darauf kommen, welche Angaben er braucht, um die Rechnung überprüfen und erwägen zu können, ob sie Anlass gibt, eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeizuführen. Der Zahlungspflichtige kann die Vergütungsrechnung nämlich auch gerichtlich überprüfen lassen (§ 11 RVG, siehe § 2 Rdn 82 ff.).
Merke:
Eine Kosten- bzw. Vergütungsrechnung muss alle Angaben enthalten, die der Empfänger benötigt, um die Rechnung überprüfen und beurteilen zu können, ob er eine gerichtliche Nachprüfung der Kostenrechnung herbeiführen sollte.
Rz. 105
Für die Rechtsanwälte und für die so genannten Gebührennotare ist sogar gesetzlich genau vorgeschrieben, welchen Inhalt eine anwaltliche Vergütungsrechnung bzw. eine notarielle Kostenrechnung mindestens haben muss. In § 10 RVG und § 19 GNotKG stehen insbesondere jeweils im zweiten Absatz ähnliche Bestimmungen über den Inhalt. Danach müssen Vergütungs- bzw. Kostenrechnungen folgende notwendige Angaben enthalten:
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Der Gegenstandswert (bzw. für Notare der Geschäftswert) ist anzugeben. Wenn die Berechnung des Wertes sonst nicht nachvollziehbar ist... |