Bei einem Wert von 500,00 EUR beträgt die volle Gebühr nach der Tabelle des GKG 40,00 EUR. Bei einem Wert von 5.000,00 EUR beträgt sie nicht, wie zu erwarten wäre, das Zehnfache, also 400,00 EUR, sondern nur 170,50 EUR. Bei einem Wert von 50.000,00 EUR beträgt sie weder 4.000,00 EUR noch 1.705,00 EUR, sondern nur 638,00 EUR. Bei einem Wert von 500.000,00 EUR beträgt die Gebühr weder 40.000,00 EUR noch 17.050,00 EUR, noch 6.380,00 EUR, sondern nur 4.138,00 EUR. Das Beispiel lässt deutlich erkennen, dass die Gebühren nicht entsprechend mit den Werten steigen.