Rz. 5
Für die Annahme eines verkehrsstrafrechtlichen, bußgeldrechtlichen oder verkehrsverwaltungsrechtlichen Mandats muss – ebenso wie bei anderen Mandaten – auch die Frage nach der wirtschaftlichen Bearbeitung gestellt werden. Denn das Abarbeiten dieser Mandate ist nicht nur regressträchtig, sondern entscheidet auch darüber, ob sich der Rechtsanwalt zukünftig weiterer Mandatsübertragung erfreuen darf. Da es nicht selten um existenzielle Nöte und Bedürfnisse der Mandanten geht, sollten diese Mandate nicht nur "mitlaufen".
Rz. 6
Vor Annahme des Mandats obliegen dem Rechtsanwalt Aufklärungspflichten, denen er nachzukommen hat. So ist zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2013 u.a. zu berücksichtigen, dass der Dienstleister, als der der Rechtsanwalt gesehen wird,
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Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung (Art. 246 Abs. 1 Nr. 1 BGB), |
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Name, Niederlassungsanschrift und vor allem Telefonnummer des Anwalts (Nr. 2), |
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den Gesamtpreis der Dienstleistung sowie ggf. die Art der Preisberechnung (Nr. 3), |
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Zahlungs-, Leistungs- und Lieferbedingungen, also z.B. den Termin, zu dem sich der Anwalt verpflichtet hat, die Dienstleistung zu erbringen (Nr. 4) |
mitzuteilen hat.
Die Bereitstellung der Informationen hat dabei in "klarer und verständlicher Weise" zu erfolgen (Art. 246 Abs. 1 EGBGB).
Mit Urt. v. 12.1.2023 hat der Gerichtshof der Europäischen Union zudem in einer Rechtssache, die die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen betraf, festgestellt, dass anwaltliche Vergütungsvereinbarungen mit Verbrauchern am Maßstab dieser Richtlinie zu messen sind. Eine Vergütungsabsprache zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher, bei der sich die Ve...