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§ 1 Allgemeine Bestimmungen des Vergütungsrechtes / II. Pflichten im Mandatsverhältnis bei PKH

Grit Andersch
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Rz. 142

Nach § 48 BRAO ist der Rechtsanwalt zur Übernahme von Mandaten im Rahmen der Prozesskostenhilfe verpflichtet. Die Pflicht beginnt allerdings erst mit der Beiordnung nach § 121 ZPO. Sie endet mit Erledigung des Mandates in dem Umfang, in dem die Prozesskostenhilfe gewährt worden ist. In Ausnahmefällen kann der Rechtsanwalt auch von der Beiordnung entpflichtet werden. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Streitigkeiten über den gebotenen Umfang des Vortrages durch den Rechtsanwalt stellen jedenfalls keinen Grund für eine Entpflichtung dar.[190]

 

Rz. 143

Bereits bei den ersten Anzeichen, dass ein Mandant für einen Prozess berechtigt sein könnte, Prozesskostenhilfe zu erhalten, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Mandanten über die Möglichkeit des Erhalts von Prozesskostenhilfe und deren Wirkungen vollständig aufzuklären; § 16 BORA. Die unterlassene Aufklärung stellt als Beratungsfehler einen Grund für Schadensersatzforderungen dar.

 

Rz. 144

 

Zu den Aufklärungspflichten gehören:

▪

hinsichtlich des Umfangs der PKH der Hinweis, dass

▪ von der PKH die durch die Partei selbst zu tragenden Gerichtskosten und Auslagen für Beweiserhebung, sowie die Rechtsanwaltskosten des eigenen Prozessvertreters erfasst sind, nicht aber die im Fall des Unterliegens zu tragenden gegnerische Kosten.
▪ für den Fall der Gewährung der PKH unter der Bedingung einer Ratenzahlung diese für maximal 48 Monate zu zahlen ist.
▪

hinsichtlich der Pflichten des Mandanten, dass

▪ die Angaben zur der Einkommens- und Vermögenssituation in jedem Fall wahrheitsgemäß zu erfolgen haben.
▪ für den Fall falscher Angaben, Verletzung der Mitteilungspflichten oder einer wesentlichen Verbesserung der Vermögenslage die Möglichkeit der nachträglichen Aufhebung der PKH besteht und die PKH dann zurückzuzahlen ist.
▪ wäh...

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