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§ 1 Allgemeine Bestimmungen des Vergütungsrechtes / 4. Rechtsmittel gegen Versagung der Bewilligung

Grit Andersch
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Rz. 171

Wird die beantragte Prozesskostenhilfe nicht gewährt, ist aus mehreren Gesichtspunkten ein Rechtsmittel möglich.

Gegen die fehlende Festsetzung von Raten und Zahlungen aus dem Vermögen wird sich der Antragsteller in der Regel nicht richten. Hier besteht jedoch ein Beschwerderecht der Staatskasse nach § 127 Abs. 3 ZPO. Folge dieser Beschwerde kann nur sein, dass Zahlungen aus dem Vermögen oder Raten gegen den Antragsteller festgesetzt werden. Ein inhaltliches Prüfungsrecht über die Erfolgsaussichten steht der Staatskasse nicht zu.

Gegen andere Aspekte der PKH-Entscheidung, die eher den Antragsteller betreffen, wie etwa die unterlassene Beiordnung des Rechtsanwaltes, die Zurückweisung mangels Erfolgsaussichten oder die Zurückweisung wegen mangelnder Bedürftigkeit ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO i. V. m. § 567 ZPO die sofortige Beschwerde zum nächst höheren Zivilgericht mit einer Notfrist von einem Monat zu erheben.

Der Beschwerdewert richtet sich hier nach § 23a RVG. Geht es um die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, also die Verneinung der Erfolgsaussichten oder die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist der Streitwert der Hauptsache maßgeblich. Auf das Gebühreninteresse kommt es hier nicht an. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO verweist hierbei auf den Streitwert der Berufung in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beschwerde ist also nur zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt.

Richtet sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH ausschließlich wegen des Fehlens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, so bemisst sich der Streitwert nicht nach dem Berufungsstreitwert, sondern nach § 567 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich dürfte hier als Streitwert wieder das Gebühreninteresse, also der Wert der von der Staatskasse zu erstattenden Kosten sein.

Wendet sich der R...

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