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§ 1 Allgemeine Bestimmungen des Vergütungsrechtes / 1. Anwaltsvertrag

Grit Andersch
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Rz. 4

Der Anwaltsvertrag kommt nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln über den Vertragsschluss zustande. Vertragspartner sind in der Regel der Mandant und der Rechtsanwalt bzw. die von ihm vertretenen Rechtspersonen. Auch ein Vertrag zugunsten Dritter ist denkbar.

Es handelt sich in den meisten Fällen um einen Dienstvertrag nach § 611 BGB. Gerade bei der Prozessvertretung haftet der Rechtsanwalt nicht für den Erfolg, sondern hat nur Pflichtverletzungen im Rahmen der Prozessführung zu vertreten. Aber auch ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB ist denkbar, wenn der Anwalt einen bestimmten Erfolg, wie etwa die Erstellung eines Gutachtens, schuldet.[3]

Der Anwaltsvertrag ist nicht formbedürftig. Er kann auch konkludent geschlossen werden. So ist stets bei der Annahme einer Beratungsanfrage bereits der Vertragsabschluss erfolgt. Zu beachten ist aber, dass eine Gebührenvereinbarung nach § 3a RVG der Textform bedarf und nicht in der Vollmacht enthalten sein darf.

 

Rz. 5

Der Rechtsanwalt ist bei der Annahme des Vertragsangebotes frei. Es ist also durchaus zulässig, die Annahme unangenehmer Mandate von der Zahlung einer überdurchschnittlich hohen Vergütung abhängig zu machen. Die Gefahr einer Gebührenüberhebung nach § 352 StGB liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwalt auf Grundlage einer Honorarvereinbarung abrechnet, selbst wenn diese deutlich über den gesetzlichen Gebühren liegt. Dies gilt sogar dann, wenn die Gebührenforderung dermaßen überhöht ist, dass sie nach § 138 BGB sittenwidrig ist.[4] Bis zum fünf- bis sechsfachen der gesetzlichen Gebühren ist nicht von einer Sittenwidrigkeit auszugehen.[5] Es kommt dabei darauf an, ob sich aus Arbeitsaufwand und Stundenhonorar ein angemessenes Honorar ergibt. So ist bei kleineren und mittleren Streitwerten auch bei Überschreiten der ...

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