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§ 1 Aktienrecht / a) Anmeldung

Dr. Hans-Christoph Ihrig
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Rz. 30

Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister obliegt sämtlichen Gründern und Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat persönlich, § 36 Abs. 1 AktG; sie bedarf der notariellen Beglaubigung, § 12 Abs. 1 HGB. In der Anmeldung ist die Erklärung über die Leistung der Einlagen nach § 37 Abs. 1 S. 1 AktG und die Versicherung der Vorstände nach § 37 Abs. 2 AktG abzugeben; es bedarf ferner der Angaben über Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder, § 37 Abs. 3 Nr. 2 AktG. Beizufügen sind die in § 37 Abs. 4 AktG genannten Unterlagen. Darüber hinaus war schon bisher nach § 24 der Handelsregisterverordnung (HRV) die Adresse der Geschäftsräume anzugeben. Durch das MoMiG (siehe Rdn 10) wurde diese Verpflichtung in § 37 Abs. 3 Nr. 1 AktG übernommen. Das MoMiG sieht zudem als Neuerung vor, dass die inländische Geschäftsadresse neben dem Sitz ins Handelsregister einzutragen ist. Außerdem sollen, wenn – mangels tatsächlicher inländischer Geschäftsadresse – eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, auch diese Angaben eingetragen werden, § 39 Abs. 1 AktG. Beizufügen sind ferner die in § 37 Abs. 4 AktG genannten Unterlagen.

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