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Statusfeststellung von Erwerbstätigen, Rechtsprechung / Lfd. Nr. 8

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BSG-Fundstelle

23.9.1982, 10 RAr 10/81

(USK 82140; SozR 2100 § 7 Nr. 7; Breith. 1983, 739; BR/Meuer 59 B 39)
Sachverhalt
  • Familien-Komplementär-GmbH
  • Ehemann Gesellschafter-Geschäftsführer mit 5 % Kapitalanteil (Ehefrau 95 %)
  • "Kopf und Seele" des Familienunternehmens
  • vor Umwandlung in GmbH Alleininhaber der Einzelfirma
Entscheidung Zurückverweisung an das LSG
Urteilstenor/Begründung
  • Die Selbstständigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist nicht davon abhängig, dass er gerade über seine Kapitalbeteiligung einen entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. In einer Familien-GmbH können bei einem GmbH-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung die Verhältnisse so liegen, dass Selbstständigkeit angenommen werden muss.
  • Die fachliche Überlegenheit allein reicht für die Annahme einer Weisungsfreiheit nicht aus.
  • Es ist noch festzustellen, warum die Gesellschaftsgründung durchgeführt worden ist. Sind die gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen nur deshalb getroffen worden, weil der Geschäftsführer dadurch haftungsrechtlich oder steuerrechtlich besser zu stehen glaubt, so hat sich an seiner Selbstständigkeit wahrscheinlich nichts geändert.
  • Ergeben die Ermittlungen keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, ist das bisherige Berufsleben als Indiz heranzuziehen.

Hinweise:

Familiäre Verbundenheit oder Rücksichtnahme ist nach Ansicht des BSG grundsätzlich nicht (mehr) geeignet, die Rechtsmacht, wie sie sich nach dem Gesellschaftsrecht ergibt, gänzlich zu negieren (vgl. dazu lfd. Nr. 35, 36, 39).

Die insbesondere für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung entwickelte "Kopf und Seele"-Rechtsprechung, wonach bestimmte Angestellte einer Familiengesellschaft ausnahmsweise als Selbstständige zu betrachten sind, w...

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