Rn 12
Das Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens – auch in der Revisionsinstanz – vAw zu prüfen (BGH MDR 11, 1312 [BGH 07.04.2011 - I ZR 56/09]). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Kl eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das angestrebte Urt geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 10, 1877 [BGH 13.01.2010 - VIII ZR 351/08]), wenn der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BGH NJW 84, 1118 [BGH 09.06.1983 - III ZR 74/82]), oder vom Bekl erwartet werden kann, dass er auf Feststellungsurt hin leisten wird (BGH NJW 99, 3774 [BGH 28.09.1999 - VI ZR 195/98]). Eine gegenwärtige Gefahr oder Rechtsunsicherheit droht dem Recht oder der Rechtslage des Kl ua dadurch, dass der Bekl das Recht ernstlich bestreitet (BGH NJW-RR 17, 1317) oder sich eines Rechts gegen den Kl berühmt (BGH MDR 19, 1056). Ein allg Klärungsinteresse reicht nicht aus (BGHZ 194, 39). Kein Interesse an ›vorbeugender‹ (amtshaftungsrechtliche) Feststellung im Vorgriff auf Erlass eines Heranziehungsbescheids wegen Kosten zur Beseitigung von Umweltgefahren (BGHZ 203, 312). Ein Interesse kann schon vor einer Kündigungserklärung daran bestehen, die Kündigungsfolgen klären zu lassen (BGH NJW 10, 2793 [BGH 24.03.2010 - VIII ZR 304/08]), jedoch nicht die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung eines Vertrags, da nur Vorfrage über Bestand des feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses (BGH NJW-RR 17, 1260 [BGH 01.08.2017 - XI ZR 469/16]). Aber Interesse an Feststellung, dass Sozietät aufgelöst ist und Kl am bis zur Auflösung der Sozietät erzielten Gewinn neben dem Bekl zu gleichen Teilen beteiligt ist (BGH NJW 19, 1002 [BGH 22.01.2019 - II ZR 59/18]). Interesse besteht bei noch nicht abgeschlossener Schadensentwicklung an Feststellung, dass Hersteller schadensersatzpflichtig ist wg Erwerbs eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrages über ein Fahrzeug, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist (Karlsr 6.11.19 13 U 12/19 juris; aM LG Freiburg 16.8.19 8 O 64/18 juris).
Rn 13
Ein Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses besteht nur ausnahmsweise, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und die Zukunft ergeben können, wenn also an der Feststellung des vergangenen Rechtsverhältnisses ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse besteht (BGH NJW-RR 16, 1404 [BGH 17.06.2016 - V ZR 272/15]). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht war oder nicht (BAG NZA 15, 765). Das Interesse lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass eine in der Vergangenheit getroffene Maßnahme gegenwärtige tatsächliche Folgen hatte (Hamm K&R 20, 841 [OLG Hamm 15.09.2020 - 29 U 6/20]).
Rn 14
Berühmt sich eine Zusatzversorgungskasse eines Ausgleichsanpruchs aufgrund einer Satzungsregelung im Falle der beabsichtigten Kündigung durch den Arbeitgeber, hat dieser ein Interesse an der Feststellung, dass die Satzungsregelung unwirksam ist. Ihm ist nicht zuzumuten, zunächst die Kündigung zu erklären und abzuwarten, ob und in welcher Höhe die Kasse einen Ausgleich für die bei Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen fordert (BGH 5.3.14 IV ZR 102/13 juris). Ebenso Feststellung des Ausschlusses künftiger Ansprüche, auch wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden ist, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung der Verbindlichkeit nur vom Zeitablauf oder vom Eintritt weiterer Umstände abhängt, wie beabsichtigte Neufassung von unwirksamen Satzungsbestimmungen (BGH NJW 15, 873 [BGH 19.11.2014 - VIII ZR 79/14]; Stuttg WM 16, 1340 [OLG Stuttgart 23.09.2015 - 9 U 48/15]).
Rn 15
Als positive Prozessvoraussetzung enthält das rechtliche Interesse eine Einschränkung der Rechtsschutzfunktion (keine unnütze/unlautere Prozessführung, keine Verfolgung zweckwidriger Ziele). So hat der Schuldner ein Interesse an der Feststellung, dass eine Forderung mangels Fälligkeit derzeit nicht zu erbringen ist (BGH NJW 15, 873 [BGH 19.11.2014 - VIII ZR 79/14]), aber nicht mehr, wenn er die geforderte Leistung bereits erfüllt hat (BGH NJW 12, 2659 [BGH 06.06.2012 - VIII ZR 198/11]). Lässt sich die Höhe einer Rente noch nicht bestimmen, fehlt es an der Fälligkeit, so dass sowohl ein Leistungsantrag auf künftige Ausgleichsrente nach § 257 als auch ein dahingehender Feststellungsantrag nach § 256 analog ausscheiden (Bremen NJW 13, 947 [OLG Bremen 09.01.2013 - 4 UF 126/12]). Die Möglichkeit einer Klage auf künftige Abnahme und Vergütung gem § 259 steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen (BGH NJW-RR 04, 586 [BGH 21.01.2004 - VIII ZR 99/03]). Interesse ist gegeben zur Feststellung der Ersatzpflicht für einen künftigen Schaden wegen Mängeln der Werkleistung (BGH NJW-RR 10, 750 [...