(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prüfungsgespräch durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:
1. |
Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung: In 240 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. 2Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann. |
2. |
Prüfungsfach Leistungen: In 210 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a) |
Leistungen bei Krankheit, |
b) |
Leistungen bei Mutterschaft |
lösen. 2Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann. |
3. |
Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a) |
Arbeitsrecht und Beschäftigung, |
b) |
betrieblicher Leistungsprozeß, |
c) |
Wirtschaftskreislauf und Konjunktur |
bearbeiten. 2Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. |
(4) 1Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer ihm gestellten Aufgabe eine Beratungssituation gestalten. 3Er soll dabei zeigen, daß er Kunden beraten, in berufstypischen Situationen kooperieren, kommunizieren und die fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anwenden kann. 4Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.
(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) 1Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. 2Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. 3Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) 1Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. 2Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat die mündliche Prüfung gegenüber jedem der schriftlichen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. 3Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.