Zahlung laufender Kosten für gemeinsam bewohntes Haus

Zahlt der Ehemann als Alleinverdiener die laufenden Kosten des gemeinsam bewohnten Hauses, handelt es sich dabei nicht um eine unentgeltliche Zuwendung an die Ehefrau. Dies gilt auch dann, wenn sie die Alleineigentümerin der Immobilie ist. 

Wer an Hochzeit denkt, hat meist den Tausch der Ringe vor Augen, das romantische Ja-Wort oder auch eine schöne Feier in großem oder kleinem Rahmen. Fest verbunden mit diesem besonderen Tag ist aber auch das Versprechen, füreinander da zu sein, egal was die Zukunft dem Paar bringen wird. Kaum jemand wird dabei jedoch an finanzielle Herausforderungen denken. Weichen die Einkommen der Eheleute erheblich voneinander ab, können genau solche Fragen steuerlich aber entscheidend sein.

Diese Erfahrung machte ein Ehepaar, das mit seinen beiden Kindern im Eigenheim lebte. Nachdem den beiden das Haus zunächst je zur Hälfte gehörte, übertrug der Ehemann seinen Anteil nach zwei Jahren an seine Frau. Diese übernahm damit auch die kompletten Grundschulden. Die Zins- und Tilgungszahlungen blieben – wie auch das gemeinsam aufgenommene Darlehen – anteilig beim Mann, der die laufenden Kosten jedoch als Alleinverdiener trug. Diese Zahlungsweise wertete das zuständige Finanzamt als unentgeltliche Zuwendung und erließ gegen die Ehefrau einen ergänzenden Bescheid in Höhe von 53.000 Euro, nachdem es auf ihren Antrag die Steuerschuld des Paares aufgeteilt hatte.

Frage nach unentgeltlicher Zuwendung zwischen Ehepaaren

Gegen die Entscheidung des Finanzamtes wehrten die Eheleute sich vor dem Finanzgericht Münster und bekamen Recht. Die Richter sahen in den Zahlungen des Mannes eine Gegenleistung dafür, dass die Ehefrau den Haushalt führte und stuften beide Leistungen als gleichwertige Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung ein. Anders als die Finanzbeamten bewerteten sie die Kostenübernahme durch den Mann deshalb als entgeltliche Zuwendung.

Diese Einschätzung teilte der Bundesfinanzhof in ihrem Ergebnis in der anschließenden Revision, auch wenn er mit der Begründung der Vorinstanz nicht einverstanden war. Denn im Gegensatz zum Finanzgericht Münster sahen die Richter in den Zahlungen des Mannes keinerlei Zuwendungen. Stattdessen beglich der Ehemann mit den Zins- und Tilgungszahlungen seine eigenen Schulden. Genau dazu war er nämlich als Gesamtschuldner gegenüber der Bank verpflichtet, da er das Darlehen gemeinsam mit seiner Frau aufgenommen hatte.

Kein Ausgleichsanspruch in intakter Ehe

Einen Ausgleichsanspruch gegenüber seiner Ehefrau entstand dem Mann durch seine Zahlung jedoch nicht. Dies hatte schon vor vielen Jahren der Bundesgerichtshof in einem Urteil für den Fall ausgeschlossen, dass in einer intakten Ehe nur einer der Partner durch seine Einkünfte zur Übernahme von Kosten in der Lage ist. Grundsätzlich ist dann anzunehmen, dass zwischen den Eheleuten keine gegenseitigen Ansprüche entstehen. Genau das wäre aber die Voraussetzung, damit es zu einer Zuwendung an die Ehefrau kommen könnte.

Ohne Bedeutung für die Entscheidung ist außerdem, dass das Haus sich im Alleineigentum der Frau befindet. Da die Eheleute zusammen mit ihren Kindern darin wohnen und es als Familienheim nutzen, erfüllt es einen gemeinschaftlichen Zweck. Durch Zahlung der laufenden Hauskosten kommt der Mann seiner Verpflichtung auf Unterhalt nach. Diese zählt zu den obersten Grundpflichten im Rahmen einer Ehe und enthält als wesentlichen Bestandteil, für angemessenes Wohnen zu sorgen.

Praxistipp: Wann Ehepaare die Aufteilung der Steuerschuld beantragen sollten

Verfügt ein Ehepartner über keine oder deutlich geringere Einkünfte als der andere, ist die gemeinsame Veranlagung erste Wahl bei der Einkommensteuer. So kommt das Paar in den Genuss des günstigeren Splittingtarifs. Der Nachteil bei dieser Form der Veranlagung ist allerdings, dass dann beide für die zu zahlenden Steuern gleichermaßen haften. Verhindern können sie dies durch einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld. In diesem Fall führt das Finanzamt eine fiktive getrennte Veranlagung durch und teilt intern die Steuerlast auf die beiden Partner auf. Vollstrecken darf die Behörde dann nur gegen den tatsächlichen Steuerschuldner.

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