Erschütterung des Anscheinsbeweises – keine private Nutzung zu versteuern

In einem rechtskräftigen Urteil ( v. 20.03.19, 9 K 125/18) hat das Niedersächsische FG entschieden, dass der Anscheinsbeweis für die Betriebs-Kfz nicht dadurch erschüttert wird, dass die Ehefrau ein gleichwertiges Privatfahrzeug nutzt.
Praxis-Hinweis: Frühzeitig hinsichtlich des Firmenwagens die steuerlichen Auswirkungen klären
Die Entscheidung führt vor Augen, dass es regelmäßig sinnvoll ist, einen Sachverhalt im Vorfeld steuerlich durch einen Fachmann prüfen zu lassen. Dann wäre hier unter Umständen eine Gestaltung möglich gewesen, die zu einem Ausschluss der Anwendung der 1 %-Regelung geführt hätte.
Es ist hierbei wichtig, zu erkennen, dass es der gefestigten Rechtsprechung entspricht, von einer privaten Nutzung auszugehen. Es obliegt damit dem Steuerpflichtigen, darzulegen, dass von dieser Annahme im Einzelfall nicht auszugehen ist.
Der einfachste Weg, der aber nicht immer gangbar ist, ist die betriebliche Anschaffung eines Fahrzeugs, welches allein einer betrieblichen Nutzung zugänglich ist – dies könnte etwa bei einem klassischen „Handwerkerfahrzeug“ der Fall sein. Vertraglich fixierte Nutzungsverbote können ebenfalls angewendet werden. Hier muss darauf geachtet werden, dass – wie auch das FG Niedersachsen betont – eingeschränkte Nutzungsverbote nicht ausreichen. Ferner ist es immer möglich, ein Fahrtenbuch zu führen, um den privaten Nutzungsanteil nachzuweisen. Alles dies hat der Kläger hier nicht gemacht, sodass die Entscheidung des Finanzgerichts nicht wirklich überrascht.
Unternehmer hatte neben Firmenwagen noch 2 Privatwagen
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann betrieb im Streitjahr ein IT-Unternehmen und erzielte ab 2014 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Hinsichtlich eines betrieblichen Pkw teilte er dem Finanzamt mit, dass ein Privatanteil nicht anzusetzen sei, da keine private Nutzung erfolge. Auch ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Dies wurde auch zunächst nicht beanstandet. Erst ab 2017 erhöhte das Finanzamt den Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit um einen Privatanteil. Hiergegen wandte sich der Kläger in einem Einspruch. Er teilte hierzu mit, dass für die private Nutzung 2 weitere Fahrzeuge zur Verfügung standen, die vom Kläger und seiner Ehefrau privat genutzt wurden. Insbesondere der Wagen der Ehefrau (ein Volvo) sei gegenüber dem betrieblichen Fahrzeug (einem VW Touareg) als gleichwertig anzusehen. Der Einspruch wurde gleichwohl abgewiesen, anschließend wurde Klage beim zuständigen FG Niedersachsen erhoben.
Finanzgericht gab dem Finanzamt recht: Privatanteil anzusetzen
Auch diese Klage hatte indes keinen Erfolg. Das FG entschied, dass das Finanzamt zu Recht die Einnahmen des Klägers um einen Privatanteil, dessen rechnerische Richtigkeit unstrittig war, erhöht hat. Zwar sei es Rechtsprechung des BFH, dass ein Ansatz einer Privatnutzung dann nicht zu erfolgen hat, wenn eine private Nutzung nicht stattgefunden hat. Nach Ansicht des FG entspricht es aber allgemeiner Lebenserfahrung, dass betriebliche Fahrzeuge, die zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, tatsächlich auch privat genutzt werden. Dieser Beweis des ersten Anscheins kann aber erschüttert werden, etwa dadurch, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, dass zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist oder aber im Einzelfall der Gegenbeweis geführt wird. Die reine Behauptung, dass ein anderes privates Fahrzeug zur Verfügung gestanden hat, reicht nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrzeuge gleichwertig sind.
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