Zusammenfassende Meldung: Melde- und Abgabepflichten

Grundsätzlich sind alle Unternehmen und Organgesellschaften verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abzugeben. Die Melde- und Abgabepflichten unterliegen dabei strengen Anforderungen.

Zusammenfassende Meldung auf elektronischem Weg

So muss die ZM beim BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) über die beiden nutzbaren Verfahren – BZSt Online-Portal (zwingend für Massenmelder, Massendatenschnittstelle ELMA5) oder über das ElsterOnline-Portal –  elektronisch eingereicht werden und zwar so, dass der Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet ist.

Zusammenfassende Meldungen (§§ 18a, 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG i. V. m. BMF, Schreiben v. 15.6.2010, IV D 3 – S 7427/08/10003-03; Abschn. 18a.1 ff. UStAE) sind die Basis für die Kontrolle der Besteuerung aller innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen durch das in der Europäischen Gemeinschaft geltende Mehrwertsteuer-Informations-Austausch-System (MIAS-System). Die Mitgliedstaaten speichern die Informationen, die sie durch die Abgabe der ZM der Unternehmen erhalten, in elektronischen Datenbanken und können von den Behörden des Bestimmungslands abgerufen werden. Im Rahmen des Informationsaustauschs können Finanzämter auch Einzelauskunftsersuchen stellen, z. B. nach Rechnungsnummern, -daten und -beträgen, und damit nachprüfen, inwieweit die Angaben in den Steuererklärungen korrekt gemacht wurden.

Für wen die Meldepflichten gelten

Eine ZM müssen grundsätzlich alle Unternehmer und Organgesellschaften (§ 2 Abs. 2 Satz 2 UStG i. V. m. § 18a Abs. 5 Satz 4 UStG; Abschn. 18a.1 Abs. 1 und 2 UStAE) abgeben, die

  • gem. § 18a Abs. 1 Satz 1 UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen (Vgl. § 18a Abs. 6 UStG) ausgeführt haben und/oder
  • Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b Abs. 2 UStG) ausgeführt haben,
  • Dienstleistungen erbracht haben, bei denen sich der Leistungsort nach dem Empfängerortsprinzip (§ 3a Abs. 2 UStG) richtet und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach dem Reverse-Charge-Verfahren schuldet,
  • eine Beförderung oder Versendung gemäß § 6b Abs. 1 UStG erbracht haben (§ 18a Abs. 6 Nr. 3 UStG; BMF, Schreiben v. 28.1.2020, II C 5 - S 7427-b/19/10001:002).

Hinweis: Betroffen sind auch Freiberufler

Auch Notare und andere Freiberufler müssen erforderlichenfalls eine ZM abgeben und darin die USt-IdNr. ihrer im Ausland ansässigen Mandanten angeben.

Der BFH hat entschieden, dass mit der Angabe der USt-IdNr. des Mandanten sowie ggf. der Bemessungsgrundlage der Umsätze in der ZM keine strafrechtlich sanktionierte Verletzung der Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) vorliegt und dass der Mandant mit der Mitteilung der USt-IdNr. stillschweigend sein Einverständnis dazu gibt, dass der Rechtsanwalt diese zu steuerlichen Zwecken einsetzt und ggf. auch gemeinsam mit der Bemessungsgrundlage im Rahmen einer ZM angibt (BFH, Urteil v. 27.9.2017, XI R 15/15, BFH/NV 2018 S. 167). Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen (BVerfG, Beschluss v. 31.1.2019, 1 BvR 2899/17).

Lediglich der Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG) ist von der Meldepflicht ausgenommen, sofern er nicht zur Regelbesteuerung optiert hat (§ 18a Abs. 4 UStG).

Angaben im USt-Formular und in der Zusammenfassenden Meldung müssen übereinstimmen

Die entsprechenden Erklärungen für die Umsatzsteuer und die Angaben in der ZM müssen übereinstimmen, da Unternehmer in den USt-Formularen zwingend ihre innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Dreiecksgeschäfte erklären müssen. Zudem müssen Unternehmer auch die sonstigen Leistungen, die sie im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbracht haben und für die dort der ansässige Leistungsempfänger die Steuer schuldet, angeben. Auf diese Weise können die innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen von den Behörden noch besser überwacht und abgeglichen werden.

Bei unplausiblen Daten oder Abweichungen zwischen den Angaben in den USt-Erklärungen und den ZM erhalten die Unternehmen vom BZSt automatisierte Benachrichtigungsschreiben, damit eine Berichtigung erfolgt.

Elektronische Übermittlung von Zusammenfassenden Meldungen

Die ZM ist auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG, Abschn. 18a Abs. 4 UStAE).

Das Online-Formular zur elektronischen Übermittlung der ZM steht im ELSTER-Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung und im BZSt Online-Portal zur Verfügung.

Für die Nutzung dieser Portale ist eine einmalige Registrierung erforderlich.

Achtung: Vordruck zur Erfüllung bestehenden Meldepflichten und Voraussetzungen zur Konsignationslagerregelung

Aus organisatorischen Gründen ist es derzeit nicht möglich, dass Unternehmer, die die Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG in Anspruch nehmen, die hierfür erforderlichen Angaben (§ 18a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 2a UStG) im Rahmen des bestehenden Verfahrens zur Abgabe der ZM nach § 18a UStG vornehmen können (BMF, Schreiben v. 28.1.2020, II C 5 - S 7427-b/19/10001:002).

Es sind folgende "Vordrucke" vorgesehen:

•          Zusammenfassende Meldung über innergemeinschaftliche Warenlieferung und innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte,

•          Einlagebogen zur Zusammenfassenden Meldung.

Praxis-Tipp: Ausfüllhinweise

Informationen zur elektronischen Übermittlung der ZM und ausführliche Ausfüllhinweise/Anleitung finden sich auf der Internetseite www.bzst.de.

Die Datensatzbeschreibung für die Massendatenschnittstelle ELMA5 zur elektronischen Übermittlung von Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a UStG an das BZSt ist in der Version 4.1 mit Stand zum 1.1.2021 vorhanden.

Seit dem 1.4.2019 müssen Lieferdatensätze für die ZM-Meldung in den beiden ersten Stellen des Datenfeldes "USt-IdNr. des EU-Unternehmers" zwingend ein zulässiges Länderkennzeichen enthalten (BZSt v. 13.2.2019 o. Az.).