
Zum Wachstumschancengesetz hat der Bundesrat am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss angerufen, da der Bundestag im Gesetzgebungsverfahren die vom Bundesrat geäußerten Änderungsvorschläge nur punktuell übernommen hat.
Mit dem "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" - kurz " Wachstumschancengesetz" - soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Dies ist laut der Begründung des Gesetzentwurfs wichtig, um die Transformation der Wirtschaft zu begleiten sowie die Wettbewerbsfähigkeit, die Wachstumschancen und den Standort Deutschland zu stärken.
Daneben soll das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht werden und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden. Außerdem sollen Maßnahmen ergriffen werden, die dazu beitragen, unerwünschte Steuergestaltungen aufzudecken und abzustellen. Darüber hinaus soll das Steuerrecht im Rahmen des im Koalitionsvertrag Vereinbarten weiter modernisiert werden.
Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Allerdings hat der Bundesrat am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss angerufen. Der Bundesrat hatte zuvor im Gesetzgebungsverfahren umfangreich zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen und dabei über 50 konkrete Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen gefordert sowie weitere Prüfbitten bzw. Anregungen formuliert. Einen kleinen Teil davon hat der Bundestag bei seiner Beschlussfassung übernommen.
Im Folgenden geben wir einen Überblick über die vom Bundestag verabschiedeten Änderungen und Neuregelungen. Da das Gesetz sehr umfangreich ist, werden hier nicht alle Detail-Regelungen dargestellt. Hervorzuheben sind aus unserer Sicht folgende Maßnahmen:
Einkommensteuer
Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, § 3 Nr. 73 EStG
Mit einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 1.000 EUR wird eine bürokratieentlastende Regelung geschaffen. Sofern die Ausgaben die mit ihnen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen übersteigen, können die Einnahmen auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden (Einkommensteuererklärung).
Gilt ab VZ 2024.
Geschenke, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen. Dieser Betrag wird auf 50 EUR angehoben.
Gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach 31.12.2023.
Zinsschranke, § 4h EStG (geändert gegenüber Regierungsentwurf)
Die Zinsabzugsbeschränkung nach § 4h EStG und § 8a KStG wird an die Vorgaben der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) angepasst werden. Insbesondere wird dabei die bisherige Konzernbezogenheit der Zinsschranke bei der Stand-alone-Klausel einerseits und dem EK-Escape andererseits aufgegeben. Auch der Zinsbegriff wird angepasst.
Im Regierungsentwurf war für die Anwendung der Freigrenze (Ausnahme von der Zinschranke bei Zinssaldo von weniger als drei Mio. EUR) eine Anti-Fragmentierungsregelung vorgesehen. Gleichartige Betriebe, die unter der einheitlichen Leitung derselben Person oder Personengruppe stehen oder auf deren Leitung dieselbe Person oder Personengruppe unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann, sollten als ein Betrieb gelten. Diese Klausel wurde in der verabschiedeten Fassung aber nicht umgesetzt.
Gilt ab VZ 2024
➡ Tipp: Weitere Informationen in unserem Beitrag "Änderungen der Zinsschranke und Einführung einer Zinshöhenschranke"
Einführung einer Zinshöhenschranke, § 4l EStG (geändert gegenüber Regierungsentwurf)
Die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Einführung einer Zinshöhenschranke ab VZ 2024 ist in der verabschiedeten Fassung gestrichen worden. Da hinsichtlich der Höhe eines angemessenen Zinssatzes bei grenzüberschreitenden Darlehen auf die Finanzkraft der die Zinsen zahlenden Gesellschaft abgestellt wird, eröffnen sich laut Regierungsentwurf Gestaltungsmöglichkeiten, die zur Gewinnverlagerung ins niedrig besteuernde Ausland genutzt werden. Daher sollte mit einer neuen Vorschrift in diesen Fällen der Betriebsausgabenabzug beschränkt werden. Zinsaufwendungen sollten danach grundsätzlich nicht abziehbar, soweit diese auf einem über dem Höchstsatz liegenden Zinssatz beruhen.
Als Ersatz für diese nicht umgesetzte Regelung wird aber in einem neuen § 1 Abs. 3d und 3e AStG eine Verschärfung der entsprechenden Verrechnungspreisvorschriften vorgenommen (s. unten unter "Weitere Steueränderungen")
➡ Tipp: Weitere Informationen in unserem Beitrag "Änderungen der Zinsschranke und Einführung einer Zinshöhenschranke"
Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3, 5 und Satz 3 Nr. 3, 5 EStG (Änderung gegenüber Regierungsentwurf)
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt. Zur Steigerung der Nachfrage unter Berücksichtigung der Ziele zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität und um die gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge praxisgerecht abzubilden, wird der bestehende Höchstbetrag von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben (Regierungsentwurf: 80.000 EUR). Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).
Gilt für Elektro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.
Neu gegenüber dem Regierungsentwurf: Bisher war geregelt, dass die Hälfte der Bemessungsgrundlage anzusetzen ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Hybrid-Pkw, dessen unter 50g/km liegen bzw. dessen Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 km beträgt. Die alternative Reichweitengrenze (80 km) wird nun gestrichen.
Gilt für Hybrid-Pkw, die nach dem 31.12.2024 angeschafft werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 2, Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG
Bisher können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertige Wirtschaftsgüter sofort vollständig abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 EUR betragen. Dieser Wert liegt in Zukunft bei 1.000 EUR.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, kann derzeit ein Sammelposten gebildet werden, wenn die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 EUR, aber nicht 1.000 EUR übersteigen. Hier soll die Anhebung der Betragsgrenze von 1.000 EUR auf 5.000 EUR erfolgen und die Auflösungsdauer von 5 Jahre auf 3 Jahre verringert werden. Die Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten zusammengefasst werden, müssen nicht in einem gesonderten Verzeichnis erfasst werden. Der Zugang dieser Wirtschaftsgüter wird lediglich buchmäßig erfasst.
Gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023.
Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA, § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 1.1.2020 eingeführt und mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert.
Aufgrund der derzeitigen Krisensituation kann die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude, § 7 Abs. 5a EStG
Eine degressive Abschreibung i.H.v. 6 % wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA nach Absatz 4 zu wechseln. Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden. Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden.
Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau, § 7b EStG (neu gegenüber Regierungsentwurf)
Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u. a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 (bisher 1.1.2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 EUR (bisher 4 800 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (§ 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR (bisher 2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Gilt ab VZ 2023.
Sonderabschreibung, § 7g Abs. 5 EStG
Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 %der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig können bis zu 50 % der Investitionskosten abgeschrieben werden.
Gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023.
Verpflegungsmehraufwand, § 9 Abs. 4a EStG (geändert gegenüber Regierungsentwurf)
Die als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen werden wie folgt angehoben:
- für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 28 EUR auf 32 EUR (Regierungsentwurf: 30 EUR);
- für den An- oder Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, von jeweils 14 EUR auf 16 EUR (Regierungsentwurf: 15 EUR);
- für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 14 EUR auf 16 EUR (Regierungsentwurf: 15 EUR).
Gilt ab VZ 2024.
Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, § 9Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 (neu gegenüber Regierungsentwurf)
Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird von 8 EUR auf 9 EUR angehoben.
Gilt ab VZ 2024.
Abfindung einer Kleinbetragsrente, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG
Auch während der Auszahlungsphase wird die Abfindung einer Kleinbetragsrente möglich sein, wenn die bisherige Rente aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Wert einer Kleinbetragsrente erreicht oder diesen Wert unterschreitet.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
Erweiterter Verlustrücktrag, § 10d Abs. 1 EStG (geändert gegenüber Regierungsentwurf)
Der mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz auf zwei Jahre erweiterte Verlustrücktrag wird um ein weiteres Jahr auf drei Jahre ausgedehnt. Darüber hinaus werden die ab dem VZ 2020 auf 10 Mio. EUR bzw. auf 20 Mio. EUR (Ehegatten) angehobenen Betragsgrenzen beim Verlustrücktrag nicht wie im Regierungsentwurf vorgesehen dauerhaft beibehalten, sondern ab dem VZ 2026 auf 5 Mio. EUR bzw. auf 10 Mio. EUR (Ehegatten) gesenkt.
Die Erweiterungen des Verlustrücktrags gelten auch für die Körperschaftsteuer (§§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG).
Gilt ab VZ 2024.
Erweiterter Verlustvortrag, § 10d Abs. 2 EStG (geändert gegenüber Regierungsentwurf)
Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Für die VZ 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 75 % (Regierungsentwurf: 80 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Die Erweiterungen des Verlustvortrags gelten auch für die Körperschaftsteuer (§§ 8 Abs. 1 KStG i .V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG).
Ab dem VZ 2028 wird bei der sog. Mindestgewinnbesteuerung die Prozentgrenze von 60 % wieder angewandt
Gilt ab VZ 2024.
Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG
Soweit Zuwendungen des Arbeitsgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen den Betrag von 150 EUR (bisher 110 EUR) je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer - unter den weiteren bisherigen Voraussetzungen - nicht übersteigen, werden sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören.
Gilt erstmals für VZ 2024 bzw. Lohnsteuerabzug 2024.
Versorgungsfreibetrag, § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG
Nach § 19 Abs. 2 EStG bleibt von Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) steuerfrei. Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 EUR und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 EUR.
Gilt ab VZ 2023.
Rentenbesteuerung, § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG
Ab dem Jahr 2023 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 Prozent nur noch 82,5 Prozent und nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erreicht er erstmals für die Kohorte 2058 100 Prozent.
Gilt ab VZ 2023.
Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte, § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 EUR beträgt (Freigrenze). Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu. Die Freigrenze wird auf 1.000 EUR erhöht.
Gilt ab VZ 2024.
Altersentlastungsbetrag, § 24a Satz 5 EStG
Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils wird im Bereich des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen. Mit der Anpassung wird ab dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt beginnend mit dem Jahr 2023 um jährlich 19 EUR anstatt bisher 38 EUR.
Gilt ab VZ 2023.
Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung, § 34a EStG (geändert gegenüber Regierungsentwurf)
Die Thesaurierungsbegünstigung soll durch verschiedene von Maßnahmen verbessert werden. So wird u.a. der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden, erhöht. Damit steht künftig ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung. Darüber hinaus wird Gestaltungsmodellen entgegengetreten, die der Zielsetzung der Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG entgegenlaufen.
§ 34a Abs. 2 Satz 2 EStG enthält zukünftig eine Fiktion, wonach Entnahmen vorrangig bis zur Höhe der Einkommensteuer im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags als zur Zahlung dieser Beträge verwendet gelten. Die Einfügung des § 34a Abs. 2 Satz 2 EStG steht im Zusammenhang mit den Anpassungen in § 34a Abs. 2 Satz 1 EStG und entbindet den Steuerpflichtigen vom Nachweis, ob und in welcher Höhe Entnahmen zum Zweck der Tilgung der Steuern für begünstigt besteuerte, nicht entnommene Gewinne eingesetzt werden.
Die neuen Regelungen bei der Thesaurierungsbegünstigung sind erstmals für den VZ 2024 anzuwenden (Regierungsentwurf: VZ 2025).
➡ Tipp: Weitere Informationen in unserem Beitrag "Geplante Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung"
Energetische Sanierungsmaßnahmen, § 35c Abs. 1a EStG (neu gegenüber Regierungsentwurf)
Nach § 35c Abs. 1 wird ein neuer Absatz eingefügt, wonach für energetische Maßnahmen an einem begünstigten Objekt, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2023 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2026 abgeschlossen sind, die Steuerermäßigung im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr je 10 % (bisher: 7 %) Aufwendungen, höchstens jedoch je 14.000 EUR und im übernächsten Kalenderjahr weitere 10 % (bisher 6 %) der Aufwendungen, höchstens jedoch 12.000 EUR beträgt.
Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer, § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG
Derzeit kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, wird es gestrichen. Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen.
Gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024.
Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung, § 40b Absatz 3 EStG
Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 100 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag wird aufgehoben.
Gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024.
Beschränkte Einkommensteuerpflicht von Arbeitnehmern, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a
Um für die bestehende und für zukünftige entsprechende DBA-Regelungen das bestehende Hindernis des Fehlens einer umfassenden beschränkten Steuerpflicht zu beheben, wird die Vorschrift ergänzt. Die nichtselbstständige Arbeit gilt daher als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes DBA oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist.
Gilt für Einkünfte nach dem 31.12.2023.
Tarifermäßigung bei beschränkt Steuerpflichtigen, § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. d EStG
Es wird eine Antragsveranlagung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn ermöglicht, die im Übrigen von dieser Veranlagungsart ausgeschlossen sind (§ 50 Abs. 2 Satz 7 EStG).
Gilt ab VZ 2024.
Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt, § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG
In erster Linie erfasst diese Vorschrift in der Praxis Vergütungsschuldner mit wechselnden, gering vergüteten Gläubigern (z. B. Zahlungen von Verlagen oder von Rundfunksendern für Bildrechteüberlassung). § 50c EStG eröffnet dem Vergütungsschuldner die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen vom Steuerabzug abzusehen. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Betrag inkl. der abzuführenden Steuer nach § 50a EStG 5.000 EUR nicht überschreitet. Diese Grenze wird auf 10.000 EUR erhöht.
Gilt für Vergütungen, die nach dem 31.12.2023 zufließen.
Keine Besteuerung der sog. "Dezemberhilfe 2022", §§ 123 bis 126 EStG
Auf die Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für die hohen für Kosten für Erdgas soll verzichtet werden. Die Regelungen werden daher ersatzlos gestrichen.
Gilt ab VZ 2023.
Zuwendungsbestätigung, § 50 EStDV
Zuwendungsempfängern, die das BZSt in das Zuwendungsempfängerregister nach § 60b AO aufgenommen hat, wird der Weg zum Zuwendungsnachweis über die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke bzw. die elektronische Spendenquittung nach § 50 Abs. 2 EStDV eröffnet.
Gilt erstmals für Zuwendungen nach dem 31.12.2024.
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Körperschaftsteuer
Option zur Körperschaftsbesteuerung, Personengesellschaften, § 1a Abs. 1 Satz 1 bis 4 KStG
Nunmehr erhalten alle Personengesellschaften die Möglichkeit erhalten, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (bisher nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften).
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
Option zur Körperschaftsbesteuerung, Kommanditgesellschaft, § 1a Abs. 2 Satz 2 KStG
Mit der Ergänzung des Satzes 2 soll sichergestellt werden, dass die steuerneutrale Ausübung der Option nicht allein dadurch ausgeschlossen wird, dass in Sonderfällen, in denen die Beteiligung an einer Komplementärin einer optierenden KG (i. d. R. eine zu Null Prozent beteiligte GmbH) eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, diese Beteiligung nicht in die optierende Gesellschaft eingebracht wird.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
Option zur Körperschaftsbesteuerung, thesaurierte Gewinne, § 1a Abs. 3 Satz 5 KStG
Im Unterschied zu einer echten Kapitalgesellschaft, bei der ein Zufluss bei einem beherrschenden Gesellschafter bereits mit dem Ausschüttungsbeschluss fingiert wird, sieht das Gesellschaftsrecht bei Personengesellschaften keinen besonderen Ausschüttungsbeschluss vor. Deshalb soll auch bei beherrschenden Gesellschaftern einer optierenden Personengesellschaft ein kapitalertragsteuerpflichtiger Zufluss erst bei tatsächlicher Entnahme anzunehmen sein.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
➡ Tipp: Weitere Informationen in unserem Beitrag "Geplante Änderungen beim Optionsmodell des § 1a KStG"
Erhöhung der Unschädlichkeitsgrenze, § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 3 KStG
Wohnungsgenossenschaften und -vereine werden auch dann die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG erhalten, wenn ihre übrigen Einnahmen nur wegen der Stromlieferung aus Mieterstromanlagen zwar die Unschädlichkeitsgrenze von 10 Prozent der Gesamteinnahmen übersteigen, die Einnahmen aus diesen Stromlieferungen aber nicht 30 Prozent (bisher 20 Prozent) ihrer Gesamteinnahmen übersteigen. Die Änderung gilt auch für die Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 15 GewStG).
Gilt ab VZ 2023.
Zinsschranke, § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG
Da Körperschaften mehrere Betriebe haben können, wird der Anwendungsbereich der Vorschrift auf sämtliche Körperschaften erweitert. § 4h Abs. 2 Satz 2 EStG (neu) bleibt für Zwecke der Anwendung des Freibetrags unberührt.
Gilt ab 1.1.2024.
Zinsschranke, Gesellschafter-Fremdfinanzierung, § 8a Abs. 3 Satz 1
Im Urteil vom 11.11.2015 (I R 57/13, BStBl 2017 II S. 319) hat der BFH entschieden, dass die Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter bei Prüfung der 10 Prozent-Grenze zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG nicht zusammenzurechnen sind. Dies ist aus Sicht des Gesetzgebers nicht sachgerecht und eröffnet Gestaltungsspielräume. Mit der Änderung wird die bisherige Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben v. 4.7.2008, BStBl 2008 I S. 718, Tz. 82) wiederhergestellt, wonach die Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter bei Prüfung der 10 Prozent-Grenze zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung zusammenzurechnen sind. Zudem wird die maßgebliche Beteiligungsgrenze an die des § 1 Abs. 2 AStG sowie des Art. 2 Abs. 4 der ATAD ("mindestens" statt "mehr als" 25 Prozent) angeglichen.
§ 8a neu KStG ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 18.11.2023 beginnen und nicht vor dem 1.1.2024 enden.
Verlustberücksichtigung bei ertragsteuerlicher Organschaft § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG (neu gegenüber Regierungsentwurf)
Die Regelung zur doppelten Verlustberücksichtigung bei ertragsteuerlicher Organschaft wird gestrichen. Nach dieser Regelung bleiben negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden. Die Regelung sollte verhindern, dass sich bei doppelansässigen Gesellschaften Verluste im In- und Ausland doppelt oder entsprechend nationaler Regelungen ausländischer Staaten stets zulasten der Bundesrepublik Deutschland auswirken.
Gilt ab VZ 2024.
Kapitalertragsteuer-Erstattungsanspruch ausländischer gemeinnütziger Organisationen, § 32 Abs. 6 KStG
Mit einem neuen Erstattungsanspruch wird die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für ausländische, in EU- und EWR-Staaten ansässige, gemeinnützige Organisationen auch im Bereich der Kapitalertragsteuer nachvollzogen.
Gilt in allen offenen Fällen.
Gewerbesteuer
Hinzurechnungen von Miet- und Pachtzinsen, § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 Doppelbuchst. bb GewStG (neu gegenüber Regierungsentwurf)
§ 8 Nr. 1 Buchs. d GewStG sieht die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, vor. Diesbezügliche Entgelte finden zu einem Fünftel Eingang in die Ermittlung der Summe der insgesamt hinzurechnungspflichtigen Beträge. Der bisherige § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 Doppelbuchs. bb GewStG sieht vor, dass sich der Hinzurechnungsumfang bei Verträgen über die Anmietung von aufladbaren Hybrid-Pkw, die eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g/km haben oder eine elektrische Mindestreichweite 80 km Kilometer (bei Verträgen, die vor dem 1.1.2025 geschlossen werden, 60 Kilometer) beträgt, halbiert. Mit der Änderung entfällt die Reichweitenalternative.
Gilt ab Erhebungszeitraum 2025.
Erweiterte Kürzung, § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG
Um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen weiter voranzutreiben, soll bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen die Unschädlichkeitsgrenze von 10 Prozent auf 20 Prozent steigen.
Gilt ab Erhebungszeitraum 2023.
Gewerbeverlust, § 10a GewStG (geändert gegenüber Regierungsentwurf)
Durch die Änderung wird die bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 vorgesehene Erhöhung der Prozentgrenze bei der sog. Mindestgewinnbesteuerung von 60 auf 75 % (80 % im Regierungsentwurf) auch für den Vortrag gewerbesteuerlicher Fehlbeträge für die Erhebungszeiträume 2024 bis 2027 nachvollzogen.
Gilt ab Erhebungszeitraum 2024.
Neues Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz
Berechtigte und begünstigte Investitionen (geändert gegenüber Regierungsentwurf)
Mit der Einführung einer Investitionsprämie durch das neue Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz (KlimaInvPG) soll die Transformation der Wirtschaft in Richtung insbesondere von mehr Klimaschutz befördert werden.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird nach § 1 KlimaInvPG auf solche beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen begrenzt werden, die
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
- aus selbstständiger Arbeit haben.
Der Anwendungsbereich wird zudem auf Steuerpflichtigen begrenzt, die nicht von der Besteuerung befreit sind. Ein Anspruch besteht des Weiteren nicht, soweit die Einkünfte nach von der inländischen Besteuerung befreit sind oder das Besteuerungsrecht aufgrund eines DBA einem anderen Staat zugewiesen ist.
Begünstigt sind Investitionen nach § 2 Abs. 1 KlimaInvPG nur dann, wenn es sich um die Anschaffung oder Herstellung eines neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens handelt. Die Maßnahmen müssen zudem dazu beitragen, die Energieeffizienz des Unternehmens zu verbessern. Diese Voraussetzung ist durch ein Einsparkonzept nachzuweisen, das die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt (§ 2 Abs. 2 und 3 KlimaInvPG).
Anders als noch im Regierungsentwurf vorgesehen, kann das geförderte Wirtschaftsgut auch in einer Betriebsstätte innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz genutzt werden.
Höhe und Förderzeitraum (geändert gegenüber Regierungsentwurf)
Die Investitionsprämie wird befristet für einen Zeitraum von sechs Jahren eingeführt. Der Förderzeitraum beginnt am 1.3.2024 (Regierungsentwurf: 1.1.2024) und endet vor dem 1.1.2030. In diesem Zeitraum müssen die Investitionen begonnen und grundsätzlich auch abgeschlossen sein. Nach dem 31.12.2029 abgeschlossene Investitionen sind nur begünstigt, soweit vor dem 1.1.2030 Teilherstellungskosten entstanden oder Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet werden.
Die Bemessungsgrundlage beträgt im Förderzeitraum insgesamt maximal 200 Mio. EUR. Die Investitionsprämie beträgt 15 Prozent davon.
Die Förderung beschränkt sich auf Investitionen, die den Sockelbetrag von 5.000 EUR Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Wirtschaftsgut übersteigen (im Referentenentwurf wurde noch ein Sockelbetrag von 10.000 EUR gefordert).
Die Investitionsprämie wird auf Antrag gewährt, soweit die Bemessungsgrundlage mindestens 10.000 EUR beträgt (§ 5 Abs. 1 KlimaInvPG). Es können im Förderzeitraum maximal vier Anträge gestellt werden.
Wurden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Investition in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt, kann die AfA nach § 7 EStG ab dem Zeitpunkt der Festsetzung der Investitionsprämie von den insoweit um die Investitionsprämie geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen sein. Soweit die Investitionsprämie im Zeitpunkt der Festsetzung den Restbuchwert übersteigt, ist sie gewinnerhöhend zu erfassen.
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrenspfleger, § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. m und n UStG
Alle im Rahmen eines Betreuungs- und Unterbringungsverfahren zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätigen Verfahrenspfleger werden nun als begünstigte Einrichtungen anerkannt. Dazu sollen insbesondere die Verfahrenspflegerbestellungen im Vorfeld der Bestellung eines Betreuers zählen.
Gilt ab Besteuerungszeitraum 2024.
Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrensbeistände, § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. d UStG
Die Steuerbefreiungvorschrift wird um die im Rahmen einer Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 167 Abs. 1 i. V. m. § 317 FamFG für Minderjährige tätige Verfahrensbeistände ergänzt.
Gilt ab Besteuerungszeitraum 2024.
Leistungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG
Eine neue Formulierung stellt klar, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nur auf Leistungen von Zweckbetrieben nach den §§ 66 bis 68 AO anzuwenden ist. Bei Leistungen von Zweckbetrieben nach § 65 AO findet hingegen keine umsatzsteuerrechtliche Prüfung der Wettbewerbsrelevanz dieser Leistungen statt. Denn bei Zweckbetrieben i.S.v. § 65 AO wird dem Wettbewerbsgedanken bereits durch die Definition des Zweckbetriebs in § 65 AO hinreichend Rechnung getragen.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
Übertragung von Emissionszertifikaten, § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG
Für bestimmte, der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterfallende Umsätze enthält die Vorschrift eine Vereinfachungsregelung, wonach der Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger für diesen Umsatz die Regelung des § 13b Abs. 2 UStG angewandt haben, obwohl dies nach Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Voraussetzungen nicht zutreffend war. Auch die Übertragung von Emissionszertifikaten soll unter diese Vereinfachungsregelung fallen.
Gilt ab Besteuerungszeitraum 2024.
Obligatorische Verwendung der eRechnung, § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 39 UStG, §§ 33, 34 UStDV (geändert gegenüber Regierungsentwurf)
Die obligatorische Verwendung der eRechnung ab 2025 wird Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem) sein.
Nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht, und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entspricht, wird als elektronische Rechnung gelten. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, werden unter dem neuen Begriff "sonstige Rechnung" zusammengefasst.
Es wird eindeutig geregelt, in welchen Fällen eine eRechnung obligatorisch zu verwenden ist und in welchen Fällen die Verwendung einer sonstigen Rechnung möglich bleibt. Für Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV und für Fahrausweise i. S. d. § 34 UStDV können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden.
Die Übergangsregelungen wurden in der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesfassung gegenüber dem Regierungsentwurf nochmals erweitert:
Zu einem zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 ausgeführten Umsatz kann befristet bis zum 31.12.2026 statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden (§ 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 1 UStG-E).
Durch § 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 2 wird die zuvor genannte Regelung für Rechnungen, die von Unternehmern mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu 800.000 EUR ausgestellt werden, nochmal um ein Jahr bis zum 31.12.2027 erweitert.
Neu in der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesfassung ist, dass das strukturierte elektronische Format einer elektronischen Rechnung auch auch zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden kann. Voraussetzung ist, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach dem UStG erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der europäischen Norm (EN 16931) entspricht oder mit dieser kompatibel ist. So kann z.B. auch das verbreitete EDI-Verfahren unter den genannten Voraussetzungen auch nach dem 31.12.2027 weiter genutzt werden.
Zu einem zwischen dem 1.1.2026 und 31.12.2027 ausgeführten Umsatz können Rechnungen bis Ende 2027 auch dann mittels EDI-Verfahren übermittelt werden, wenn die o.g. Extraktion nicht möglich ist (mit Zustimmung des Empfängers; § 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 3 UStG-E).
Gilt ab 1.1.2025.
➡ Tipp: Weitere Informationen in unserem Überblick "Verpflichtung zur elektronischen Rechnung"
Umsatzsteuervoranmeldung, § 18 UStG
Auf die Übermittlung einer Umsatzsteuervoranmeldung wird bei Kleinunternehmern i. S. v. § 19 Abs. 1 UStG grundsätzlich verzichtet. Neu ist, dass Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden sollen, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR (bisher 1.000 EUR) betragen hat.
Gilt ab Besteuerungszeitraum 2024.
Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern, § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG
Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein. Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen. Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) soll die Erklärungspflicht noch bestehen bleiben.
Die Regelung ist erstmals auf den Besteuerungszeitraum 2023 anzuwenden (§ 27 Abs. 38 UStG).
Ist-Besteuerung, § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG
Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird von 600.000 EUR auf 800.000 EUR angehoben.
Gilt ab Besteuerungszeitraum 2024.
Land- und forstwirtschaftliche Umsätze, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG
Der Durchschnittssteuersatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte sinken von 9 Prozent auf 8,4 %, sodass im Einzelfall zu erwägen ist, auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung zu verzichten, wenn erhebliche Investitionen mit hohem Vorsteuerabzug getätigt werden.
Gilt ab Besteuerungszeitraum 2024.
Lieferung von Gas und Wärme, § 28 Abs. 5 und 6 UStG (neu gegenüber Regierungsentwurf)
Für die Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz und von Wärme über ein Wärmenetz wird ab 1.3.2024 statt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % wieder der Regelsteuersatz von 19 % gelten. Ursprünglich war eine Befristung des ermäßigten Steuersatzes bis 31.3.2024 vorgesehen, zuletzt war eine Verkürzung bis 31.12.2023 diskutiert worden. Nun steigt der Steuersatz also zum 1.3.2024.
Tipp der Redaktion: Besuchen Sie unsere Online-Seminare zu den Steueränderungen 2023/2024 |
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer
Leistungen am KGaA, § 7 Abs. 9 ErbStG (neu gegenüber Regierungsentwurf)
Es wird klargestellt, dass als Schenkung auch die Werterhöhung einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA gilt.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
Nichtaufgriffsgrenze für Versicherungsunternehmen, § 20 Abs. 7 ErbStG
Nach § 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG haften Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Erbschaftsteuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente ins Ausland zahlen oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung stellen, in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Die Vorschrift gewährt insoweit eine Erleichterung, dass die Finanzbehörde die grundsätzlich bestehende Haftung nicht geltend machen darf, wenn der in einem Steuerfall ausgezahlte Betrag eine bestimmte Höhe nicht übersteigt. Die Nichtaufgriffsgrenze wird von 600 EUR auf 5.000 EUR erhöht.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
Rechtsfähige Personengesellschaften, § 2a ErbStG
In Hinblick auf die mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) eintretenden Rechtsänderungen wird klargestellt, dass das Transparenzprinzip und das Gesamthandsprinzip fortgeführt wird. Bei einer Zuwendung an eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.
Gilt ab 1.1.2024.
Abgabenordnung
Personenvereinigungen, §§ 14a und 14b AO
Personenvereinigungen im Sinne des neuen § 14a AO sind teilweise rechtsfähig, z. B. wirtschaftliche Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sowie rechtsfähige Personengesellschaften. Es handelt sich hierbei um eine Anpassung an die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eintretenden Rechtsänderungen.
Diesem Zweck dient auch der neue § 14b AO. Soweit eine Körperschaft mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Inland nach den Steuergesetzen selbst Steuerschuldner ist, soll sie ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Einordnung in Deutschland selbst Inhaltsadressat von diesbezüglichen Verwaltungsakten sein.
Gilt ab dem 1.1.2024.
Pflichten der gesetzlichen Vertreter, § 34 AO
Der ab dem 1.1.2024 geltende § 720 BGB trennt die Befugnis zur Vertretung der - dann rechtsfähigen - Personengesellschaft von der Befugnis zu ihrer Geschäftsführung. Die gesetzliche Vertretung bestimmt sich dann nach § 720 BGB. Künftig haben daher die gesetzlichen Vertreter die steuerlichen Pflichten zu erfüllen und nicht mehr deren Geschäftsführer. Die steuerlichen Pflichten von Vermögensmassen haben weiterhin deren Geschäftsführer zu erfüllen.
Gilt ab dem 1.1.2024.
Internationales Risikobewertungsverfahren, § 89b AO
Es handelt sich um eine Vorschrift, die neu eingeführt wird. Ein internationales Risikobewertungsverfahren ist eine gemeinsame Einschätzung von steuerlichen Risiken von bereits verwirklichten Sachverhalten mit einem oder mehreren Staaten oder Hoheitsgebieten in einem auf Kooperation und Transparenz angelegten Verfahren.
Soweit in einem internationalen Risikobewertungsverfahren das Risiko eines Steuerausfalls unter Beibehaltung der erklärten oder im Rahmen des internationalen Risikobewertungsverfahrens angepassten Angaben in Bezug auf die bewerteten Sachverhalte als gering eingeschätzt wird, kann die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Außenprüfung unterbleiben. Der Antrag ist jeweils durch das konzernleitende Unternehmen zu stellen.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
➡ Tipp: Weitere Informationen in unserem Überblick "Internationales Risikobewertungsverfahren"
Anzeigen über die Erwerbstätigkeit, § 138 Abs. 1c AO
Aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll in Fallgruppen, in denen in aller Regel kein steuerliches Ausfallrisiko besteht, auf die Anzeigen einer Erwerbstätigkeit und die hieran regelmäßig anschließende Auskunftspflicht gegenüber dem örtlich zuständigen Finanzamt verzichtet werden. Zu diesem Zweck wird eine Ermächtigung für das BMF geschaffen.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
Anzeigepflicht für innerstaatlichen Steuergestaltungen, §§ 138l bis 138n AO
Mit den neuen Vorschriften wird eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen eingeführt, die sich - soweit möglich - eng an den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach §§ 138d bis 138h AO orientiert.
§§ 138l AO definiert mit umfangreichen Regelungen den Begriff der innerstaatlichen Steuergestaltung näher, erläutert, wer Nutzer einer innerstaatlichen Steuergestaltung ist, und stellt dar, wann eine Verpflichtung zur Mitteilung besteht. Der zur Mitteilung verpflichtete Personenkreis wird in § 138m AO definiert. Hier wird auch geregelt, wie im Hinblick auf die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit des Intermediärs zu verfahren ist. Der Ablauf des Verfahrens und den Inhalt der Mitteilung regelt § 138n AO.
Das BMF wird ermächtigt, den erstmaligen Anwendungszeitpunkt der neuen Mitteilungspflichten durch ein im BGBl. bekanntzumachendes Schreiben zu bestimmen. Der Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen unterliegen nur solche Steuergestaltungen, hinsichtlich derer das die Mitteilungspflicht auslösende Ereignis (maßgebendes Ereignis, vgl. § 138n Abs. 1 Satz 2 AO) nach dem durch das BMF zu bestimmenden erstmaligen Anwendungszeitpunkt eingetreten ist. Durch die vorgesehene Zeitspanne von mindestens einem Jahr zwischen dem Tag der Bekanntmachung der Anwendungsbestimmung im Bundesgesetzblatt Teil I und dem erstmaligen Anwendungszeitpunkt soll allen Beteiligten hinreichend Zeit gegeben werden, die zur Anwendung der Regelungen der §§ 138l bis 138n AO erforderliche IT-Infrastruktur einzurichten.
➡ Tipp: Ausführliche Darstellung in unserem Top-Thema "Die neue Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen"
Grenzen für die Buchführungspflicht, § 141 AO
Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 EUR im Kalenderjahr erzielen sind nach bisheriger Rechtslage verpflichtet, Bücher zu führen. Diese Betragsgrenze wird auf 800.000 EUR erhöht. Eine Buchführungspflicht entsteht auch ab einem Gewinn i. H. v. 60.000 EUR. Diese Betragsgrenze soll auf 80.000 EUR erhöht werden.
Gilt für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023.
Elektronische Aufzeichnungssysteme, § 146a Abs. 4 AO
Die Anzahl der zu meldenden Daten wir reduziert. Zukünftig muss nicht mehr jedes einzelne elektronische Aufzeichnungssystem gemeldet werden. Eine Meldung der jeweils genutzten zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen genügt.
Gilt ab 1.1.2027.
Grenze für die Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften, § 147a Abs. 1 AO
Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr erzielen, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren. Diese Betragsgrenze wird auf 750.000 EUR erhöht.
Gilt ab VZ 2027.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass bestehende Aufbewahrungsfristen, die bereits bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2026 entstanden sind, weiterhin fortgelten, auch wenn die Einkunftsgrenze ab dem Veranlagungszeitraum 2027 nicht mehr überschritten wird.
Hemmung der Verjährung, § 230 AO
Durch das Jahressteuergesetz 2022 war ein neuer Absatz 2 angefügt worden. Nun wird klargestellt, dass es sich bei dieser Regelung - anders als im Fall des Absatz 1 - wie in den Fällen des § 171 AO um eine Ablaufhemmung der Verjährungsfrist handelt.
Gilt für alle am Tag nach der Verkündung noch nicht abgelaufenen Zahlungsverjährungsfristen.
Aussetzungszinsen, § 237 Abs. 6 AO
Aussetzungszinsen werden für von der Vollziehung ausgesetzte Haftungsansprüche eingeführt. Dies ist bei von Vollziehung ausgesetzten Steueransprüche bereits der Fall.
Gilt für alle nach dem 31.12.2023 entstandene Haftungsansprüche.
Einspruchsbefugnis bei einheitlicher Feststellung, 352 AO
Die Vorschrift regelt, wer gegen Bescheide über eine einheitliche und gesonderte Feststellung Einspruch einlegen kann. In Abhängigkeit von der Rechtsfähigkeit der Personenvereinigung wird die Einspruchsbefugnis neu geregelt:
Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen ist grundsätzlich allein die Personenvereinigung einspruchsbefugt, nicht mehr wie bisher der zur Vertretung berufene Geschäftsführer. Es soll jedoch auch Ausnahmen geben.
In sonstigen Fällen einheitlicher Feststellungen (insbesondere nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sowie Feststellungen nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO) ist grundsätzlich - wie bisher - allein die in § 352 Abs. 2 AO bezeichnete Person (Einspruchsbevollmächtigter) einspruchsbefugt. Auch hier gibt es Ausnahmen.
Gilt ab dem 1.1.2024.
Weitere Steueränderungen
Außensteuergesetz (neu gegenüber Regierungsentwurf)
Als Ersatz für die ursprünglich vorgesehene Zinshöhenschranke, die aus dem Gesetzentwurf gestrichen wurde, werden neue Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen und -dienstleistungen eingeführt (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG).
Mit den Änderungen sollen Gewinnverlagerungsstrategien weiter eingedämmt und der Fremdvergleichsgrundsatz eindeutiger gefasst werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Gewinne dort besteuert werden, wo sie wirtschaftlich entstanden sind. Insbesondere soll verhindert werden, dass internationale Unternehmensgruppen mithilfe von grenzüberschreitenden Finanzierungen Betriebsausgaben in Form von Zinsen mit dem Ziel der Minderung ihrer steuerlichen Bemessungsgrundlage generieren können. Neben strengen Anforderungen an die zulässige Höhe von Darlehenszinsen, die dem Fremdvergleich standhalten müssen, soll u.a. auch glaubhaft nachgewiesen werden, dass der Schuldner das Darlehen wird zurückzahlen können.
Gilt ab VZ 2024.
Umwandlungssteuergesetz
Aufgrund der BFH-Rechtsprechung eröffnen sich ungerechtfertigte Gestaltungsmöglichkeiten zur steuerfreien Veräußerung von Teilbetrieben. Die sog. Nachspaltungsveräußerungssperre in § 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UmwStG wird daher umformuliert.
Gilt erstmals für Spaltungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 14.7.2023 erfolgt.
Handelsgesetzbuch
Die Schwellenwerte in § 241a HGB werden - wie in § 141 AO - von 600.000 EUR auf 800.000 EUR (Umsatzerlöse bzw. Gesamtumsatz) und von 60.000 EUR auf 80.000 EUR (Jahresüberschuss bzw. Gewinn) angehoben. Unterhalb dieser Schwellenwerte dürfen steuerpflichtige Einzelkaufleute statt einer handelsrechtlichen Buchführung mit Jahresabschlusserstellung (und entsprechender steuerlicher Gewinnermittlung) nur eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit vereinfachter Buchführung durchführen.
Gilt erstmals für ein Geschäftsjahr mit Beginn nach dem 31.12.2023.
Forschungszulagengesetz
Aktuell können Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Höhe von 40 EUR je nachgewiesener Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand berücksichtigt werden. Um die Forschungszulage auch für Einzelunternehmer attraktiver zu gestalten, wird der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für die Eigenleistungen auf 70 EUR je Arbeitsstunde angehoben. Unverändert werden maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand anerkannt. Entsprechendes soll für Eigenleistungen von Mitunternehmern gelten (§ 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 FZulG).
Die Förderung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) erfolgt bisher nur in Bezug auf die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne von im Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beschäftigten Arbeitnehmern, die Eigenleistung eines Einzelunternehmers in sowie anteilig in Bezug auf das Entgelt für Auftragsforschung. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, wird die Forschungszulage auf im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich und unerlässlich sind, ausgeweitet (§ 3 Abs. 3a FZulG).
Außerdem können für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben 70 % (bisher 60 %) der Kosten, die der Auftraggeber für den Auftrag aufwendet, als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 4 FZulG).
Die Bemessungsgrundlage umfasst die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen und beträgt grundsätzlich 2 Mio. EUR. Mit dem Zweiten Corona Steuerhilfegesetz wurde die maximale Bemessungsgrundlage für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2026 befristet auf 4 Mio. EUR verdoppelt. Die maximale Bemessungsgrundlage wird entfristet und auf 12 Mio. EUR verdreifacht (§ 3 Abs. 5 FZulG).
Die Forschungszulage beträgt für alle Anspruchsberechtigten 25 % der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 5 FZulG. Anspruchsberechtige, die als kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG;).
Gilt ab 1.1.2024.
Grunderwerbsteuergesetz, Anpassung an das MoPeG; § 24 GrEStG (geändert gegenüber Regierungsentwurf)
Die Steuervergünstigen, die auf die Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) abzielen (§§ 5 ff. GrEStG), haben mit dem In Kraft treten des MoPeG ab dem 1.1.2024 keinen Anwendungsraum mehr. Ab dem 1.1.2024 gibt es für die Grunderwerbsteuer, welches auf das Zivilrecht abstellt, keine Gesamthand mehr, so dass der jeweilige Regelungsinhalt ins Leere läuft. Daher wird - zeitlich begrenzt auf das Jahr 2024 - ein neuer § 24 GrEStG eingeführt. Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr 2 AO) gelten danach für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.
In welcher Form Personengesellschaften nach diesem Zeitraum begünstigt werden ist offen. Das Grunderwerbsteuerrecht soll ohnehin künftig neu gestaltet werden.
Gilt ab 1.1.2024 bis 31.12.2024.