- Bestehende Regelung: Anschaffungen vor dem 1.1.2019 und zwischen 1.1.2022 bis 31.12.2022
- Gesetzliche Neuregelung: Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022
- Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte bei E-Autos richtig erfassen
- Wie zusätzliche Zahlungen für das Batteriesystem bei E-Autos richtig behandelt werden

Bei einem Elektroauto, das als Firmenwagen eingesetzt wird, fallen auch Kosten für das Batteriesystem an. Wie diese Kosten in die Berechnung der privaten Nutzung einbezogen werden, zeigt dieses Kapitel.
Bei einem Elektroauto, das als Firmenwagen eingesetzt wird, fallen auch Kosten für das Batteriesystem an. Wie diese Kosten in die Berechnung der privaten Nutzung einbezogen werden, zeigt dieses Kapitel.
Elektroauto: Zusätzliche Zahlung für das Batteriesystem
Bei der Anschaffung bis 31.12.2018 und im Jahr 2022 wird die Bemessungsgrundlage nur gemindert, wenn die Kosten für das Batteriesystem im Listenpreis enthalten sind. Die Minderung unterbleibt, wenn das Batteriesystem nicht zusammen mit dem Fahrzeug angeschafft wurde. Das ist der Fall, wenn für das Batteriesystem ein zusätzliches Entgelt, z. B. in Form von Leasingraten, gezahlt wird. Die Kosten (Leasingraten), die für das Batteriesystem bezahlt werden, sind zwar als Betriebsausgaben abziehbar, werden aber ertragsteuerlich nicht in die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung einbezogen. Im Gegensatz dazu sind diese Kosten bei der Umsatzsteuer einzubeziehen.
Praxis-Beispiel: Kauf eines E-Autos, Bruttolistenpreis plus zusätzliche Miete für Batteriesystem
Herr Huber erwirbt im Jahr 2018 ein E-Auto mit einer Batteriekapazität von 16 kWh. Der Bruttolistenpreis beträgt 25.640 EUR. Für das Batteriesystem zahlt er monatlich eine zusätzliche Miete von 79 EUR. Die betriebliche Nutzung beträgt 65 %. Der private Nutzungsanteil nach der 1-%-Regelung ist wie folgt zu ermitteln:
Der Bruttolistenpreis (25.640 EUR) ist nicht zu mindern, er wird lediglich auf volle Hundert EUR = 25.600 EUR abgerundet. Die Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung beträgt somit 256 EUR pro Monat.
Abweichend davon kann die Umsatzsteuer nur mithilfe einer sachgerechten Schätzung zutreffend ermittelt werden.
Positionen | Gewinnerhöhung ertragsteuerlich in EUR | Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer in EUR |
Bruttolistenpreis ohne Batteriesysteme = 25.600 EUR × 1 % × 12 = | 3.072,00 | |
Tatsächliche Kosten mit Vorsteuer: Abschreibung 21.600 EUR : 6 = 3.500 EUR + Stromkosten 890 EUR + Miete Batteriesystem 79 EUR × 12 = 948 EUR; insgesamt 5.338 EUR × 35 % = | 1.868,30 | |
Umsatzsteuer | 354,98 |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
1880/ | Unentgeltliche Wertabgaben | 3.426,98 | 8924/ | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) | 1.203,70 |
8921/ | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) | 1.868,30 | |||
1776/ | Umsatzsteuer 19 % | 354,98 |
Bruttolistenpreis mit oder ohne zusätzliche Zahlungen für das Batteriesystem
Wird das gleiche Fahrzeug auf dem Fahrzeugmarkt mit und ohne Batteriesystem angeboten, kann für ertragsteuerliche Zwecke bei der Nutzungsentnahme aus Vereinfachungsgründen der Bruttolistenpreis für das Fahrzeug mit Batteriesystem zugrunde gelegt werden, auch wenn das Batteriesystem gemietet wird.
Praxis-Beispiel: Bruttolistenpreis mit/ohne Batteriesystem
Ein Unternehmer erwirbt im Jahr 2018 ein Elektroauto mit einer Batteriekapazität von 16 kWh. Der Bruttolistenpreis ohne Batteriesystem beträgt 25.640 EUR und der Bruttolistenpreis mit Batteriesystem 31.640 EUR. Für das Batteriesystem zahlt er monatlich eine zusätzliche Miete von 79 EUR. Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil für ertragsteuerliche Zwecke kann mit der 1-%-Regelung wie folgt ermittelt werden:
Der Bruttolistenpreis (31.640 EUR) ist um (16 kWh × 250 EUR =) 4.000 EUR zu mindern und auf volle Hundert EUR abzurunden. Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis beträgt dann 27.600 EUR. Die Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung beträgt somit 276 EUR pro Monat (statt 316 EUR).
Positionen | Gewinnerhöhung ertragsteuerlich in EUR | Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer in EUR |
Geminderter Bruttolistenpreis = 27.600 EUR × 1 % = | 276 | |
Nicht geminderter Bruttolistenpreis = 31.640 EUR, gerundet 31.600 EUR × 1 % = 316 EUR, davon 80 % = | 252,80 | |
Umsatzsteuer | 48,03 |
Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist höher als der Betrag, der ertragsteuerlich gewinnerhöhend zu erfassen ist. Buchungstechnisch kann es aufgrunddessen Probleme geben. Bei der Zuordnung sollte daher wie folgt vorgegangen werden:
Gewinnerhöhung nach reduzierter Abschreibung | 276,00 EUR |
Umsatzsteuer 19 % | 48,03 EUR |
Unentgeltliche Wertabgabe | 324,03 EUR |
Praxis-Tipp: Die Ermittlung der Umsatzsteuer sollte dokumentiert werden
Die Berechnungsgrundlage für die Umsatzsteuer sollte dokumentiert werden, denn bei der Umsatzsteuerverprobung auffallende Differenzen müssen erläutert werden können.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
1880/ | Unentgeltliche Wertabgaben | 324,03 | 8921/ | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) | 276,00 |
1776/ | Umsatzsteuer 19 % | 48,03 |
Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022
Die Neuregelung, wonach der Bruttolistenpreis nur zur Hälfte anzusetzen ist, gilt für alle E-Autos und alle begünstigte Hybrid-Elektrofahrzeuge, sodass es keine Rolle spielt, ob das Batteriesystem im Kaufpreis enthalten ist oder zusätzlich geleast wird. Bei der Fahrtenbuchmethode wird der private Anteil der Abschreibung und ggf. der Leasingkosten für das Batteriesystem nur zur Hälfte angesetzt.
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