- Elektroautos: Wie der private Nutzungsanteil richtig berechnet wird
- Bestehende Regelung: Anschaffungen vor dem 1.1.2019 und zwischen 1.1.2022 bis 31.12.2022
- Gesetzliche Neuregelung: Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022
- Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte bei E-Autos richtig erfassen
- Wie zusätzliche Zahlungen für das Batteriesystem bei E-Autos richtig behandelt werden

Für die Berechnung der privaten Nutzung ist der Bruttolistenpreis des Elektro-Firmen-Pkw (bei Anschaffung vor dem 1.1.2019 und zwischen 1.1.2022 bis 31.12.2022) pauschal um 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie zu kürzen.
Für die Berechnung der privaten Nutzung ist der Bruttolistenpreis des Elektro-Firmen-Pkw (bei Anschaffung vor dem 1.1.2019 und zwischen 1.1.2022 bis 31.12.2022) pauschal um 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie zu kürzen.
Was bei E-Autos beim Berechnen des privaten Nutzungsanteils beachten muss
Für Anschaffungen vor dem 1.1.2019 und im Zeitraum vom 1.1.2022 bis 31.12.2022 gilt:
Bei der privaten Nutzung, den Fahrten zum Betrieb bzw. zur ersten Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten, werden nicht die tatsächlichen Anschaffungskosten bzw. nicht der tatsächliche Bruttolistenpreis des Elektroautos angesetzt. Mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG soll erreicht werden, dass die Besteuerung der privaten Nutzung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs in etwa mit dem Nutzungsanteil bei einem Verbrennungsmotor vergleichbar ist. Dieser Ausgleich ist pauschal zu ermitteln. Das heißt, der Bruttolistenpreis, der bei der 1-%-Methode zugrunde gelegt wird, ist pauschal um die Kosten für das Batteriesystem zu mindern. Dabei wird der Bruttolistenpreis für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2013 angeschafft wurden, in Höhe von 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert. Die Minderung pro Kraftfahrzeug darf allerdings 10.000 EUR nicht übersteigen (Höchstbetrag).
Bei Anschaffungen in den Jahren ab 2014 mindert sich der Wert jeweils um 50 EUR (bei Anschaffungen im Jahr 2018 beträgt die Minderung somit 500 EUR – 250 EUR = 250 EUR pro kWh Speicherkapazität). Außerdem mindert sich der Höchstbetrag von 10.000 EUR für Kraftfahrzeuge, die in den Folgejahren angeschafft werden, um jährlich 500 EUR (für Anschaffungen im Jahr 2018 beträgt der Höchstbetrag somit 10.000 EUR – 2.500 EUR = 7.500 EUR). Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick.
Anschaffungsjahr/Jahr der Erstzulassung | Minderung pro kWh der Batteriekapazität in EUR | Höchstbetrag in EUR |
2013 und früher | 500 | 10.000 |
2014 | 450 | 9.500 |
2015 | 400 | 9.000 |
2016 | 350 | 8.500 |
2017 | 300 | 8.000 |
2018 | 250 | 7.500 |
2019 | 200 | 7.000 |
2020 | 150 | 6.500 |
2021 | 100 | 6.000 |
2022 | 50 | 5.500 |
Bei der 1-%-Regelung ist der Bruttolistenpreis auf volle Hundert Euro abzurunden. Diese Abrundung ist bei Elektroautos und extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen erst nach Abzug des Abschlags vorzunehmen. Die Förderung von Elektroautos und Autos mit Plug-in-Hybrid-Antrieben reduziert nicht den Bruttolistenpreis.
Wichtig: Für umsatzsteuerliche Zwecke keine Kürzung der Aufwendungen
Laut BMF ist für umsatzsteuerliche Zwecke keine Kürzung für die Aufwendungen vorzunehmen, die auf das Batteriesystem von Elektro- und Hybrid-Elektrofahrzeugen entfallen. Das bedeutet, dass die Nutzungsentnahme anders ermittelt wird als die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Wegen dieser Abweichungen enthalten die nachfolgenden Beispiele eine Nebeneinanderstellung mit den ertragsteuerlichen Werten der Nutzungsentnahme und der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
Praxis-Beispiel: Kauf eines Hybrid-Elektrofahrzeugs: 1-%-Regelung mit höherem Bruttolistenpreis
Unternehmer Huber erwirbt im Jahr 2018 ein Hybrid-Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 26 kWh. Der Bruttolistenpreis beträgt 109.150 EUR. Die betriebliche Nutzung beträgt 65 %. Der Bruttolistenpreis ist um (26 kWh × 250 EUR =) 6.500 EUR (höchstens jedoch 7.500 EUR) zu mindern. Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis beträgt (109.150 EUR – 6.500 EUR = 102.650 EUR, abgerundet auf volle Hundert EUR =) 102.600 EUR. Die Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung beträgt somit 1.026 EUR pro Monat.
Positionen | Gewinnerhöhung ertragsteuerlich | Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer |
Geminderter Bruttolistenpreis = 102.650 EUR, gerundet 102.600 EUR × 1 % = | 1.026 EUR | |
Nicht geminderter Bruttolistenpreis = 109.150 EUR, gerundet 109.100 EUR × 1 % = 1.091 EUR = davon 80 % = | 872,80 EUR | |
Umsatzsteuer | 165,83 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
1880/ | Unentgeltliche Wertabgaben | 1.191,83 | 8924/ | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) | 153,20 |
8921/ | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) | 872,80 | |||
1776/ | Umsatzsteuer 19 % | 165,83 |