- Was sich ändert
- So wirken sich die Änderungen aus

Die Auswirkungen der Honoraranpassungen werden an folgenden Musterrechnungen dargestellt.
Die Auswirkungen der Honoraranpassungen werden an folgenden Musterrechnungen dargestellt.
Eine Gebührenrechnung für den Jahresabschluss einer GmbH wird nach der neuen Verordnung folgendermaßen aussehen (alte Gebühren zum Vergleich in Klammern):
Jahresabschluss zum 31.12.2011 § 35 Abs. 1 Nr. 1a) StBGebV | NEU | ALT |
Gegenstandswert: 600.000 EUR 25/10 Tabelle B | 1.835,00 EUR | 1.747,50 EUR |
Anhang zum 31.12.2011 § 35 Abs. 1 Nr. 1b) StBGebV Gegenstandswert: 600.000 EUR 6/10 Tabelle B | 440,40 EUR | 419,40 EUR |
Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Handelsbilanzergebnis zum 31.12.2011 § 35 Abs. 1 Nr. 3a) StBGebV Gegenstandswert: 600.000 EUR 6/10 Tabelle B | 440,40 EUR | 419,40 EUR |
Erklärung zur Körperschaftsteuer 2011 § 24 Abs.1 Nr. 3 StBGebV Gegenstandswert: 40.000 EUR 5/10 Tabelle A | 473,50 EUR | 451,00 EUR |
Erklärung zur gesonderten Feststellung gem. §§ 27, 28, 37, 38 KStG für 2011 § 24 Abs. 1 Nr. 4 StBGebV Gegenstandswert: 12.500 EUR **) 1/10 *) Tabelle A | entfällt | 52,60 EUR |
Erklärung zur Gewerbesteuer 2011§ 24 Abs.1 Nr. 5 StBGebV Gegenstandswert: 40.000 EUR 3,5/10 Tabelle A | 331,45 EUR | 315,70 EUR |
Umsatzsteuererklärung 2011 § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBGebV Gegenstandswert: 94.000 EUR 4/10 Tabelle A | 536,40 EUR | 510,80 EUR |
Summe | 4.057,15 EUR | 3.916,40 EUR |
Durch den Wegfall der Gebühr für die gesonderte Feststellung des Eigenkapitals erhöht sich die Gesamtgebühr bei gleichen Zehntelsätzen um 3,6 %.
Anders verhält es sich bei einer Einkommensteuererklärung. Hier wirkt sich die Erhöhung der Tabellenwerte ungemildert aus:
Einkommensteuererklärung 2011 § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV | NEU | ALT |
Gegenstandswert: 73.900 EUR 3/10 Tabelle A | 378,00 EUR | 360,00 EUR |
Ermittlung der Einkünfte 2011: |
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aus nichtselbständiger Arbeit (Ehemann) § 27 Abs. 1 StBGebV |
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aus sonstigen Einkünften § 27 Abs. 1 StBGebV |
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Summe | 605,00 EUR | 576,20 EUR |
Liegen die Gegenstandswerte stets über den Mindestgegenstandswerten, ergibt sich mit 5,0 % eine Erhöhung, die genau der linearen Erhöhung der Tabellenwerte entspricht. Sobald aber bei einer Einkunftsart, z.B. bei Vermietung einer kleinen Eigentumswohnung, der Mindestgegenstandswert zum Ansatz kommt, liegt die Erhöhung über 5 %:
Ermittlung der Einkünfte 2011: | NEU | ALT |
aus Vermietung und Verpachtung § 27 Abs.1 StBGebV |
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In diesem Fall beträgt die Erhöhung zwar 28,1 %, andererseits waren solche Fälle über 14 Jahre hinweg mit der gleichen Gebühr abzurechnen.
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