Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2026
Das Bundeskabinett hat die fünfte Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns verabschiedet und ist dabei dem Vorschlag der Mindestlohnkommission gefolgt. Neu beträgt der Mindestlohn ab 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Dadurch erhöht sich auch die vom Mindestlohn abhängige dynamische Geringfügigkeitsgrenze, die wiederum Auswirkungen auf die Untergrenze des Midijobs hat.
Dynamische Geringfügigkeitsgrenze
Seit dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie berechnet sich, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.
Demnach erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde ab 1. Januar 2026 von bisher 556 Euro auf 603 Euro monatlich (13,90 Euro x 130 : 3).
Download-Tipp: Mindestlohn, Minijob, Midijob Mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze und die Untergrenze für Midijobs wird angehoben. Diese kostenlose Checkliste zeigt, was Arbeitgeber bei der Umsetzung in der Entgeltabrechnung beachten müssen. |
Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt maßgebend
Der Arbeitgeber hat zu Beginn der Beschäftigung oder bei jeder dauerhaften Änderung der Arbeitsverhältnisse das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zu ermitteln, um das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zu prüfen. Dafür werden alle mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einnahmen (laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelte) im Rahmen der Vorausschau für den maßgebenden Beurteilungszeitraum (maximal zwölf Monate) ermittelt und durch die Anzahl der Beschäftigungsmonate des Beurteilungszeitraums (maximal zwölf Monate) geteilt. Das so ermittelte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten, was letztendlich einem Jahresentgelt von maximal 7.236 Euro ab 1. Januar 2026 entspricht (2025: 6.672 Euro).
Unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (z. B. aufgrund einer Krankheitsvertretung oder einer ungeplanten Einmalzahlung) steht dem Fortbestand einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraums zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Damit darf in Ausnahmefällen in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung letztendlich das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze verdient werden, also ab 1. Januar 2026 maximal 8.442 Euro (14 x 603 Euro) für einen Zeitraum von zwölf Monaten (2025: 7.784 Euro).
Neue Untergrenze für den Einstiegsbereich im Midijob
Der als Midijob bezeichnete Übergangsbereich beginnt bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endet bei 2.000 Euro monatlich. Im Zuge der Anpassung des Mindestlohns und damit der Geringfügigkeitsgrenze beginnt ein Midijob ab 1. Januar 2026 bei 603,01 Euro. Mehr dazu sowie zur Ermittlung des Faktor F lesen Sie hier.
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