Verprobungen: Mengenverprobung und Vermögenszuwachsrechnung

Bei der Mengenverprobung verprobt der Betriebsprüfer die Waren- bzw. Absatzmenge. Lesen Sie außerdem, was er durch Vermögenszuwachsrechnung herausfindet und was man macht. wenn der Prüfer festgestellt hat, dass Einnahmen fehlen.

Mengenverprobung: Vorgehen des Betriebsprüfers

Als weitere Verprobungsmöglichkeit bedienen sich Betriebsprüfer häufig einer Verprobung von Waren- bzw. Absatzmengen. Hierzu werden die Bestände einer bestimmten Ware zu Beginn des Wirtschaftsjahrs zuzüglich Zukäufen erfasst und um die Bestände am Ende des Wirtschaftsjahrs nach Inventur bereinigt. Der hieraus resultierende Betrag lässt auf den Sollumsatz schließen. Ein Vergleich zum Ist-Umsatz deckt dann Lücken auf.

Vermögenszuwachsrechnung des Bertriebsprüfers

Eines der schlagkräftigsten Überprüfungsmittel des Betriebsprüfers ist die Vermögenszuwachsrechnung. Durch diese ermittelt der Betriebsprüfer Vermögensmehrungen, die nicht durch Einkünfte erfasst wurden. Hierbei wird auch der private Bereich des Steuerpflichtigen einbezogen. Die Berechnungen erfolgen losgelöst von der Buchführung bzw. Gewinnermittlung des zu prüfenden Betriebs, um eine Vollständigkeit der notwendigen Einkünfte zu überprüfen. Aus dem Vermögenszuwachs (hierbei kann auch ein negativer Zuwachs entstehen) und dem privaten Verbrauch ist es für den Betriebsprüfer möglich, auf die hierfür notwendigen Einkünfte zu schließen. Vereinfacht kann die Vermögenszuwachsrechnung wie folgt dargestellt werden:

 Gesamtes Privtavermögen am Ende des Prüfungszeitraums
-gesamtes Privatvermögen am Anfang des Prüfungszeitraums
=Vermögenszuwachs bzw. Abnahme
+privater Verbrauch (inkl. Steuern)
=Summe aller Einnahmen (Zuflüsse)
-nicht der Einkommensteuer unterliegende Einnahmen
=Summe der steuerpflichtigen Einkünfte


Diese ermittelte Summe der steuerpflichtigen Einkünfte wird mit den erklärten Einkünften des Steuerpflichtigen verglichen. Tauchen Differenzen auf, werden diese hinterfragt. Gegebenenfalls erfolgen Zuschätzungen und es gibt strafrechtliche Folgen. Beim privaten Verbrauch geht die Verwaltung von Durchschnittswerten je Familienangehörigen aus. Stellt sich heraus, dass die tatsächlichen Privatkosten niedriger sind, kann dies entlastend berücksichtigt werden.

Verhalten bei Prüfungsfeststellungen

Hat der Prüfer oder die Prüferin festgestellt, dass Einnahmen fehlen, ist ein Pauschalrat sehr schwierig. Für die so viel diskutierte Selbstanzeige ist es dann auf jeden Fall zu spät. Zudem sind deren Voraussetzungen durch deutlich höhere Auflagen bei Selbstanzeigen verschärft und relativiert worden. Wenn Sie sich sicher sind, dass an den Feststellungen nichts dran sein kann, können Sie vorab beruhigt bleiben. Sind Sie sich aber nicht sicher oder wissen Sie sogar, dass jetzt die Probleme anfangen, sollten Sie in dieser Situation umgehend kooperieren. Im Fall eines Strafverfahrens hilft nur umgehende Kooperation und vollständige Sachverhaltsaufklärung. Strafverfahren sind gesondert einzuleiten. Das heißt, das Strafverfahren wird Ihnen direkt und unmittelbar eröffnet. Sie werden rechtlich belehrt und können schweigen. Im Fall einer Einleitung oder Eröffnung eines Strafverfahrens empfiehlt es sich umgehend einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater einzubinden. Sie können strafrechtliche Folgen vermeiden oder mindern und später im Steuerverfahren, welches unabhängig vom Strafverfahren zu bewältigen ist, gezielter auftreten. Bei entsprechender Kooperation sind in vielen Fällen Verfahrenseinstellung gegen (Geld-)Auflagen möglich.