Interessante Urteile

Steuerspielregeln im Mehrfamilienhaus

Nutzt ein Arbeitnehmer in einem Mehrfamilienhaus das Erdgeschoss als private Wohnung und die Wohnung im 1. Obergeschoss ausschließlich für berufliche Zwecke, ist der Werbungskostenabzug für die betrieblich genutzten Räume wegen der räumlichen Nähe nur bis 1.250 EUR pro Jahr abziehbar. Doch das lässt sich steuerlich optimieren. Die Richter des BFH versagten den vollen Werbungskostenabzug nämlich nur wegen der räumlichen Nähe zwischen Privatwohnung und der Wohnung für den Arbeitsbereich. Die notwendige Trennung zwischen Privatwohnung und Berufswohnung ist durch die Nähe nach Ansicht der Richter nicht möglich. Deshalb erfolgt die Beschränkung des Werbungskostenabzugs für die Arbeitsräume auf 1.250 EUR pro Jahr.

Eigentümer eines Mehrfamilienhauses können durch eine geschickte Aufteilung der Wohnung jedoch erreichen, dass ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer entsteht und somit die Arbeitszimmerkosten in unbegrenzter Höhe abziehbar sind. Sie müssen natürlich nicht zwingend Eigentümer sein, um sich den vollen Werbungskostenabzug für ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer zu sichern. Es genügt, wenn Sie beispielsweise im 4. Stock eine Wohnung nutzen und im Keller einen von einem Nachbarn angemieteten Hobbyraum als Arbeitszimmer nutzen.

Arbeitnehmer: Mittelpunkt trotz anderen Arbeitsplatzes

Die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer sind nur dann in voller Höhe abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeiten bildet. Nur bis 1.250 EUR der Arbeitszimmerkosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz hat.

Der andere Arbeitsplatz beim Arbeitgeber ist jedoch für den vollen Werbungskostenabzug unschädlich, wenn dieser nur an 2 Tagen in der Woche aufgesucht wird und die restlichen 3 Tage zu Hause im Home-Office gearbeitet werden muss24 (OFD Münster, Kurzinfo ESt 6/2013 v. 21.3.2013.). In diesem Fall wird das Arbeitszimmer trotz des anderen Arbeitsplatzes zum Mittelpunkt.