Aufteilung der Kosten für gemischt genutztes Arbeitszimmer

Der BFH hat 2009 in einer Grundsatzentscheidung beschlossen, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich/betrieblich und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden können.

Die Aufteilung erfolgt nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Aufteilungsgrundsatz auch bei Arbeitszimmer möglich?

Was bei den Reisekosten geht, muss doch auch beim häuslichen Arbeitszimmer gelten? Das dachte sich ein Unternehmer, teilte das Wohnzimmer in seiner Privatwohnung durch bewegliche Raumteiler in einen Wohn- und einen Arbeitsbereich auf. Die anteiligen Kosten für den Arbeitsbereich machte er als Betriebsausgaben geltend. Das FA lehnte die Aufteilung ab, die Richter des FG Köln dagegen gewährten die Aufteilung der Kosten zu privatem und betrieblichem Zweck. Zumindest ließen sie einen Betriebsausgabenabzug von maximal 1.250 EUR zu (FG Köln, Urteil v. 19.5.2011, 10 K 4126/09).

Praxis-Hinweis: BFH muss abschließend entscheiden

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das FG Köln die Revision gegen ihren Urteilsspruch beim BFH zugelassen (BFH, X R 32/11). In einem anderen Fall, in dem ein Arbeitszimmer zumindest größtenteils für die Erzielung unternehmerischer Einkünfte genutzt wurde, hat der IX. Senat des BFH eine Aufteilung von gemischten Aufwendungen erlaubt. Allerdings wurde dieser Fall dem Großen Senat vorgelegt (BFH, Beschluss v. 21.11.2013, IX R 23/12, veröffentlicht am 5.2.2014). Bis zur endgültigen Entscheidung helfen gegen nachteilige Steuerbescheide in vergleichbaren Fällen nur ein Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens unter Hinweis auf das anhängige Verfahren. Das FG Düsseldorf hat entschieden (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.6.2013, 10 K 734/11 E), dass Teile von gemischt genutzten Räumen sowie Küche, Diele, Bad/WC wegen raumbezogener Betrachtung kein „häusliches Arbeitszimmer“ sein können.

Nachweise führen und aufbewahren

Sollte der BFH künftig die Aufteilung der Raumkosten in einen privaten und betrieblichen Teil erlauben, müssen Selbstständige dem Finanzamt die Kosten nachweisen. Denn der Abzugsbetrag von 1.250 EUR ist weder Pausch- noch Freibetrag. Aufbewahrt werden sollten:

  • Rechnungen, Quittungen und Belege über die für den gesamten Raum angefallenen Kosten.
  • Skizze, wie groß der Anteil des Arbeitsbereichs im Verhältnis zum gesamten Raum ausfällt.
  • Fotos von dem gesamten Raum und von dem Arbeitsbereich.
  • Aufzeichnungen, wann der Arbeitsbereich wie lange für welche Zwecke genutzt wurde.
  • Aufzeichnungen darüber, wann Geschäftspartner oder Kunden zu Hause empfangen wurden.

Ohne diese Aufzeichnungen haben Unternehmer keine Chance, Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer abziehen zu dürfen. Denn Nachweise müssen meist Jahre später im Rahmen einer Außenprüfung vorgelegt werden. Ohne Aufzeichnungen kommen Unternehmer schnell in Beweisnöte, was letztlich zum Verlust des anteiligen Betriebsausgabenabzugs führen kann.