- Grundsätze
- Aufteilung der Kosten bei anteilig genutztem Raum zu Arbeitszwecken
- Alternativen zum häuslichen Arbeitszimmer
- Häusliches Arbeitszimmer kann Betriebsvermögen sein
- Interessante Urteile

Ist ein Selbstständiger mit weiteren betrieblichen Räumlichkeiten darauf angewiesen, auch nach Feierabend zu Hause zu arbeiten, sollte er es sich so einrichten, dass er den Betriebsausgabenabzug für sein Arbeitszimmer nicht verliert. Denkbar sind folgende Möglichkeiten:
- Außerhäusliches Arbeitszimmer: Selbstständige sollten bei einem Nachbarn einen Hobbyraum, ein Dach oder ein Kellergeschoss anmieten. In diesem Fall liegt ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer vor, für das die Abzugsbeschränkungen nicht gelten. Die Aufwendungen für solche angemieteten Räume dürfen Gewinn mindernd verbucht werden.
- Telearbeitsplatz für Ehegatten: Eine Alternative ist, dass Selbstständige ihren Ehegatten in der Firma anstellen und ihm im „Arbeitszimmer“ einen Telearbeitsplatz einrichten. Der Vorteil dabei: Die Gehaltszahlungen an den Ehegatten mindern den Gewinn, zu versteuern hat der arbeitende Ehegatte jedoch weniger. Er kann die gesamten Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen. Zu beachten ist allerdings die verschärfte Rechtsprechung zu Angehörigen-Verträgen und zu steuerlich missbräuchlichen Gestaltungen.
Hat ein Unternehmer seinen Ehepartner im Betrieb angestellt, können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt werden. Vereinbart man mit dem Ehepartner, dass er mehrere Tage wegen Platzmangels im Unternehmen zu Hause arbeiten muss, wird aus dem Arbeitszimmer ein Telearbeitsplatz, für die die Abzugsbeschränkungen nicht gelten. Der Ehepartner kann die Aufwendungen für diesen Telearbeitsplatz also in voller Höhe als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen.
Praxis-Tipp: Fremdvergleich beachten
Hat der Unternehmer mehrere Arbeitnehmer, denen er die Möglichkeit zur Telearbeit nicht anbietet, könnte diese Konstellation scheitern. Denn diese wird einem Fremdvergleich unterzogen. Das Finanzamt könnte in diesem Fall die arbeitsrechtliche Vereinbarung zur Telearbeit als missbräuchlich einstufen und den Werbungskostenabzug nicht zulassen. Man sollte die Gründe schriftlich festhalten, warum der Ehepartner zu Hause arbeiten soll (Buchhaltung, die Mitarbeiter nicht sehen sollen oder ungewöhnliche Arbeitszeiten spät abends).
Sonstige betrieblich genutzte Räumlichkeiten
Laut BFH ist nur dann von einem häuslichen Arbeitszimmer auszugehen, wenn die Räumlichkeiten vom Unternehmer zur Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen.
Nutzt ein Unternehmer einen Raum seines Einfamilienhauses nicht für Bürozwecke, liegt kein Arbeitszimmer vor, sondern ein sonstig betrieblich genutzter Raum. In diesem Fall sind sämtliche Raumkosten als Betriebsausgaben abziehbar. Dies gilt insbesondere bei folgender Nutzung eines Raums zu Hause:
- Waren- und Materiallager
- Arztpraxis mit Publikumsverkehr
- Notfallpraxis eines Arztes
- Tonstudio
- Werkstatt
- Kreativraum für Produzent von Musik (FG Niedersachsen, Urteil v. 31.5.2012, 1 K 272/10)
Büroräume im Wohnhaus des Steuerpflichtigen können nach Auffassung des FG Düsseldorf nur dann als betriebsstättenähnliche Räume anzusehen sein, wenn sie auch regelmäßig von Dritten, nicht familien- und haushaltszugehörigen Personen, genutzt werden, und dadurch ihre Einbindung in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert wird (FG Düsseldorf, Urteil v. 7.12.2009, 11 K 1093/07).
Praxis-Tipp: Lagerraum darf (nicht) möbliert sein – Finanzgerichte entscheiden unterschiedlich
In einem Streitfall teilte der Unternehmer dem Finanzamt mit, dass in seinem Archiv- bzw. Lagerraum auch Schreibtisch, Stuhl und PC standen. Das Finanzamt stufte die als Lager oder Archiv genutzten Räume als häusliches Arbeitszimmer ein und ließ einen Betriebsausgabenabzug nicht zu (FG Niedersachsen, Urteil v. 23.3.2011, 3 K 35/08).
„Außerhäusliches“ Arbeitszimmer
Das Abzugsverbot ist nur dann zu prüfen, wenn es sich bei den genutzten Räumlichkeiten um ein „häusliches“ Arbeitszimmer handelt. Dies ist zu bejahen, wenn es in die häusliche Sphäre des Unternehmers eingebunden ist. Die Finanzverwaltung hat klar gestellt, dass in folgenden Situationen nicht von einem häuslichen Arbeitszimmer ausgegangen werden kann, mit der Folge, dass die Raumkosten in voller Höhe Gewinn mindernd verbucht werden dürfen:
- Ein Unternehmer nutzt von seiner Wohnung entfernte Räumlichkeiten – egal ob diese angemietet sind oder sich in dessen Eigentum befinden.
- Ein Unternehmer verrichtet Büroarbeiten in dem Haus, in dem auch seine Wohnung liegt. Ein außerhäusliches Arbeitszimmer ist zu bejahen, wenn das Arbeitszimmer nicht direkt gegenüber der privaten Wohnung liegt oder direkt an diese angrenzt.
- Ein Unternehmer mietet einen Keller- oder Mansardenraum an, der nicht zur eigenen Wohnung gehört.
Praxis-Beispiel: Außerhäusliches Arbeitszimmer
Ein Unternehmer nutzte im Untergeschoss seines Einfamilienhauses ein Arbeitszimmer, das nur durch einen Außenzugang erreichbar und von den übrigen privaten Räumen des Hauses durch zugestellte Türen vollkommen getrennt war. Zudem konnte er erheblichen Publikumsverkehr nachweisen, und er beschäftigte stundenweise 2 Aushilfen, die in diesen Räumlichkeiten tätig wurden.