Am 13. Dezember 2011 wurde das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. In diesem Gesetz findet sich eine unscheinbare Änderung, die jedoch fatale steuerliche Konsequenzen haben kann. Betroffen sich vor allem Handwerker, die ihre Geschäfte über eine GmbH abwickeln.
Die Rede ist von der Änderung des § 7 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Diesem Paragraph wurde ein Absatz 8 angehängt. Dort ist sinngemäß Folgendes geregelt:
- Leistet ein GmbH-Gesellschafter freiwillig eine Einlage in die Gewinnrücklagen der GmbH, steigt dabei auch der Wert der GmbH-Anteile der anderen Gesellschafter. Folge: Nach neuer Rechtslage liegt bei den anderen Gesellschaftern in der Wertsteigerung eine steuerpflichtige Schenkung vor.
- Sorgt ein GmbH-Gesellschafter dafür, dass ein in der GmbH angestellter Verwandter ein überhöhtes Gehalt bekommt, liegt hier nicht nur eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. In Höhe des unangemessenen Gehalts liegt nun zusätzlich eine Schenkung vor, die Schenkungsteuer auslösen kann.
Schenkungsteuer für freiwillige Einlagen oder wegen überhöhter Gehaltszahlungen dürften vor allem bei einer Familien-GmbH vorkommen. Da solche GmbH wegen der Gesetzesänderung wohl ins Visier der Betriebsprüfer rücken dürften, sollte vor einer Einlage oder vor Vereinbarung eines Gehalts mit Verwandten der Steuerberater eingeschaltet werden.
Praxistipp:
Diese eher noch unbekannte Steueränderung tritt bereits am Tag nach Verkündung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz im Bundesgesetzblatt in Kraft – als bereits am 14. Dezember 2012.
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