
Zu den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit gehören auch solche Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer auf Grund einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Dabei ist es unerheblich, aus welchen Gründen diese doppelte Haushaltsführung beibehalten wird.
Hierzu entschied der BFH im Urteil vom 28. März 2012, dass das Einrichten des Zweithaushalts in einer Wohngemeinschaft am Tätigkeitsorts der beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung nicht entgegensteht. Nach Ansicht des BFH ist es unerheblich, aus welchen Gründen sich der Steuerpflichtige für diese Wohnform entscheide. Entscheidend sei, dass am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten wird. Dies kann auch im Rahmen einer Wohngemeinschaft erfolgen. Geht diese Wohnform über eine reine Zweckgemeinschaft hinaus und bestehen unter Umständen zwischen den Mitbewohnern persönliche oder freundschaftliche Beziehungen, verliert die Wohnung dadurch nicht ihre Qualifikation als aus beruflich bedingte Zweitwohnung. Verlagert sich jedoch der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen an den Tätigkeitsort und wird die eigentliche Haushaltsführung in dieser Wohnung ausgeübt, entfällt die berufliche Veranlassung für eine doppelte Haushaltsführung.
Im Urteilsfall war der später geschiedene Ehegatte an zwei bis drei Werktagen außerhalb seines Wohnortes tätig. Später mietete er mit einer Kollegin gemeinsam eine Dreizimmerwohnung am Beschäftigungsort an. Die Miete bezahlte er teilweise alleine, teilweise hatte die Kollegin Ihren Anteil überwiesen oder mit Kosten für Lebensmittel verrechnet. Schließlich erwarben beide jeweils zur Hälfte ein Haus. Bis zum Auszug aus dem gemeinsamen Haus mit seiner später geschiedenen Ehefrau macht der Kläger Aufwendungen für Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend. Finanzamt und FG hatten diese Kosten abgelehnt, da nach deren Ansicht eine nicht untergeordnete private Mitveranlassung hierfür eine Rolle gespielt hatte.
Hinweis
Allerdings ist in diesen Fällen zu prüfen, ob eine Begrenzung der Kosten auf einen durchschnittlichen Mietzins einer 60-Quadratmeter-Wohnung vorzunehmen ist.
BFH Urteil vom 28. März 2012 (Az. VI R 25/11)
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