Sozialversicherungswerte: Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2026
Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung werden die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß an die Einkommensentwicklung des Vorjahres angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgröße gelten einheitlich in den neuen und alten Bundesländern.
Beitragsbemessungsgrenze 2026: Krankenversicherung
Der Verordnung zufolge steigt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2026 auf 5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro jährlich). Für die soziale Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte.
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 (Versicherungspflichtgrenze)
Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird von 73.800 Euro (2025) auf 77.400 Euro angehoben.
Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002
- wegen Überschreitens der JAEG des Jahres 2002 (40.500 Euro) versicherungsfrei und
- bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren,
gilt die besondere JAEG. Diese wird ab dem 1.1.2026 bei 69.750 Euro liegen.
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2026
Die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung wird um 400 Euro, also auf 8.450 Euro monatlich angehoben, jährlich sind dies 101.400 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 124.800 Euro jährlich bzw. 10.400 Euro monatlich.
Nachdem die Rechtskreistrennung in „Ost“ und „West“ entfallen ist, gelten für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Rechengrößen.
Bezugsgröße 2025
Die Bezugsgröße ist eine einheitliche "Referenzgröße" für den gesamten Bereich der Sozialversicherung. Sie ist dynamisch und wird zum 1.1. jeden Jahres durch Rechtsverordnung an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Die monatliche Bezugsgröße beträgt ab dem Jahr 2026 3.955 Euro monatlich bzw. 47.460 Euro jährlich.
Vorläufiges Durchschnittsentgelt Rentenversicherung
Das vorläufige Durchschnittsentgelt beträgt für das Jahr 2026 51.944 Euro.
Rechengrößen 2026
Um die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 zu bestimmen, werden die Werte für das Jahr 2025 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) im Jahr 2024 fortgeschrieben. Die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate im Jahr 2024 beträgt 5,16 Prozent. Für die Bestimmung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts für das Jahr 2024 ist nach den gesetzlichen Vorschriften die Lohnzuwachsrate im Jahr 2024 für die alten Länder in Höhe von 5,26 Prozent maßgebend.
Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026
Die "Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 ( Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026)" wird vom BMAS erlassen. Nachdem das Bundeskabinett am 8.10.2025 die Verordnung beschlossen und der Bundesrat am 21.11.2025 zugestimmt hat, können die neuen Werte ab dem 1.1.2026 in Kraft treten.
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