
BFH-Urteile und Verwaltungsanweisungen haben konkretisiert, wann die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. Nachfolgend sind alle wichtigen Entwicklungen hinsichtlich des Begriffs des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung zusammengefasst.
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
Ein Steuerpflichtiger kann die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grds. nicht als Werbungskosten abziehen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (in diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt) oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (dann vollen Abzugsfähigkeit der Kosten; § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).
Oftmals ist streitig, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Bestätigung des Steuerpflichtigen darstellt. Hierbei erfolgt durch das Finanzamt eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse im Hinblick auf die betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen im jeweiligen Wirtschaftsjahr.
Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung bleiben Versorgungsbezüge (Alterseinkünfte wie Pensionen oder Renten) des Steuerpflichtigen außer Betracht, da sie nicht das jeweilige Wirtschaftsjahr betreffen (BFH Urteil vom 11.11.2014 - VIII R 3/12, BStBl. II 2015, S. 382).
Mittelpunkt der Betätigung bei Lehrern, Richtern und einzelnen anderen Berufsgruppen
Besonders umstritten war bei verschiedenen Berufsgruppen, ob bei diesen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet. Festhalten lässt sich dabei eine eher restriktive Tendenz der Finanzverwaltung und Finanzrechtsprechung. So Fragen zu einzelnen Berufsgruppen bestehen, sollte ein Kommentar zum häuslichen Arbeitszimmer herangezogen werden, um herauszufinden, ob es bereits eine Entscheidung gibt. Genannt werden sollen hier nur neuere Entscheidungen.
Nachdem der BFH bereits frühzeitig entschieden hat, dass bei einem Lehrer ein häusliches Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet (BFH Urteil vom 26.02.2003 - VI R 125/01, BStBl. II 2014, S. 72), hat er dies nun ebenso für einen Hochschullehrer gesehen (BFH Urteil vom 27.10.2011 - VI R 71/10, BStBl. II 2012, S. 234). In beiden Fällen, so der BFH, sei die Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer nicht prägend für den Beruf, so dass die Kosten des Arbeitszimmers nicht in voller Höhe abzugsfähig sind. Auch für den Richter hat der BFH entschieden, dass dessen Mittelpunkt der Arbeiten nicht in seinem Arbeitszimmer liegt, sondern bei Gericht (BFH Urteil vom 08.12.2011 - VI R 13/11, BStBl. II 2012, S. 236).
Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist
Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass es für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers unerheblich ist, ob das Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist (BFH Urteil vom 08.03.2017 - IX R 52/14). Die Entscheidung hat insofern Bedeutung, als dass der BFH klargestellt hat, dass für die Abzugsfähigkeit die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung genügt. Dies gilt sowohl bei einer vollen Abzugsfähigkeit, da es den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet, bzw. auch der eingeschränkten Abzugsfähigkeit mit einem Betrag von 1.250 EUR, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Allerdings entbindet dies nicht von der Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen, die der § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG an die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers stellt. Danach ist insbesondere zu prüfen, ob eine schädliche private Mitnutzung gegeben ist oder nicht.
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