Kommentar

Die Kosten eines Zivilprozesses sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn es sich um Kosten einer Ehescheidung und bestimmter Scheidungsfolgesachen handelt, die zusammen mit der Scheidungssache vom Gericht zu entscheiden sind ( Ehescheidung ). Sie stehen mit der Scheidung in einem unlösbaren prozessualen Zusammenhang. Prozeßkosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn ein Steuerzahler bei gehöriger Prüfung seiner Rechte bzw. Pflichten von Anfang an erkennen konnte, daß er im Unrecht ist. Der Steuerzahler ist nicht in einer Zwangslage, eine gerichtliche Klärung der Rechtslage herbeizuführen, wenn seine Rechte und Pflichten klar sind oder wenn sie ohne einen Rechtsstreit geklärt werden könnten. Ebenso schließt die Mutwilligkeit der Prozeßführung die Zwangsläufigkeit der beim Unterliegen zu tragenden Kosten aus.

Praxis-Beispiel

Beispiel : Einem Steuerzahler entstehen Prozeßkosten und Schuldzinsen zu deren Finanzierung. Nach Ergehen des Scheidungsurteils hatte er gegen seine frühere Ehefrau Vollstreckungsabwehrklage vor dem Familiengericht erhoben. Hiermit wollte er die Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsvergleich für unzulässig erklären, weil in dem Schiedsvergleich nur der Trennungsunterhalt, nicht jedoch der nacheheliche Unterhalt geregelt sei. Er kann die Kosten des Rechtsstreits nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In dem Rechtsstreit ging es um Ansprüche aus einem Vertrag, den der Steuerzahler selbst abgeschlossen hat. Daher konnte er sich nicht darauf berufen, daß er sich in einer Zwangslage befunden hat. Unklarheiten über das Bestehen und die Reichweite der auf Vertrag beruhenden Ansprüche hätte er von vornherein durch entsprechende Gestaltung seiner vertraglichen Rechte und Pflichten ausreichend klar und eindeutig regeln können. Hat er dies versäumt und läßt sich dennoch auf einen Rechtsstreit ein, obwohl die streitigen Ansprüche zweifelhaft sind, kann er sich nicht auf Zwangsläufigkeit berufen. Im übrigen entstehen die Kosten der Inanspruchnahme eines Schiedsgerichts anstelle des staatlichen Gerichts nicht zwangsläufig, weil der Steuerzahler zum Abschluß eines Schiedsvertrags nicht gezwungen ist. Ebenso sind die Schuldzinsen steuerlich nicht zu berücksichtigen, weil ihr Abzug voraussetzt, daß sie aufgrund außergewöhnlicher Belastungen angefallen sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 09.05.1996, III R 224/94

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