Zusammenfassung

 
Begriff

Die Zinsschranke ist in § 4h EStG geregelt und wurde ursprünglich mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 eingeführt. § 4h EStG ist als Gewinnermittlungsvorschrift konzipiert, wobei der Abzug sämtlicher Zinsaufwendungen betroffen ist, unabhängig von der Rechtsform des Zinsschuldners, der Klassifizierung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit als lang- oder kurzfristig oder etwa der Frage, ob es sich beim Zinsgläubiger um eine nahestehende Person handelt oder nicht.

Nach der Grundregel der Zinsschranke sind die Zinsaufwendungen eines Betriebs grundsätzlich nur bis zur Höhe der Zinserträge desselben Betriebs und desselben Wirtschaftsjahres sofort abzugsfähig. Über die Zinserträge hinausgehende Zinsaufwendungen ("Schuldzinsenüberhang") sind nur bis zur Höhe von 30 % des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2a Satz 2 und § 7 EStG abgesetzten Beträge erhöhten sowie um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns ("verrechenbares EBITDA") abziehbar. Über die gewinnabhängige Ausgestaltung der Zinsausgabenabzugsbeschränkung verfolgte der Gesetzgeber seinerzeit das Ziel der Sicherung des inländischen Steuersubstrats, indem inländischen Betrieben Anreize geboten werden sollten, die Abzugsmöglichkeiten für Fremdfinanzierungsaufwand durch Verlagerung von Gewinnen ins Inland zu verbessern.[1]

Ausnahmsweise dürfen Zinsaufwendungen für steuerliche Zwecke jedoch vollumfänglich abgezogen werden, wenn entweder die Freigrenze von 3 Mio. EUR nicht überschritten bzw. (alternativ) die Tatbestände der sog. Konzernklausel oder der Escape-Klausel erfüllt sind. Infolge des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 wurde der Tatbestand der Zinsschranke teilweise abgemildert, indem insbesondere die unschädliche Freigrenze von anfangs 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR angehoben wurde. Zudem eröffnete der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, nicht genutztes Zinsabzugspotential als Zinsvortrag in künftige Wirtschaftsjahre vorzutragen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen zur Zinsschranke finden sich in § 4h EStG. Spezielle Vorschriften zur Zinsabzugsbeschränkung bei Körperschaften sind in § 8a KStG aufgeführt.

Die relevanten Vorschriften zur Zinsschranke wurden zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen ("Kreditzweitmarktförderungsgesetz") v. 22.12.2023.[2] Damit einher ging insbesondere eine Erweiterung des Zinsaufwandsbegriffs, Anpassungen der Konzernklausel und des Eigenkapital-Escape, der Regelungen zu Zins- und EBITDA-Vorträgen und des § 8a KStG.

Ursprünglich war vorgesehen, die gesetzlichen Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetz zu implementieren. Nachdem der Bundesrat das Gesetz am 24.11.2023 auf Grund haushaltspolitischer Bedenken jedoch an den Vermittlungsausschuss überwies,[3] lagerte der Finanzausschuss ausgewählte Änderungen aus dem Wachstumschancengesetz in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz aus.[4] Hintergrund ist, dass mit den Änderungen erforderliche Anpassungen an die Vorgaben der Anti Tax Avoidance Directive ("ATAD")[5] vorgenommen werden sollten, welche bis spätestens 31.12.2023 in nationales Recht umzusetzen waren. Gemäß § 52 Abs. 8b EStG ist § 4h in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetz erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 14.12.2023 beginnen und nicht vor dem 1.1.2024 enden.

Verwaltungsseitige Erläuterungen sind im Anwendungsschreiben des BMF vom 4.7.2008[6] enthalten.

[1] Vgl. BT-Drs. 16/4841, S. 48.
[2] BGBl. 2023 I Nr. 411 v. 29.12.2023.
[3] Vgl. BR-Drucks. 588/23.
[4] Vgl. BT-Drucks. 20/9782.
[5] RL (EU) 2016/1164 des Rates v. 12.7.2016.

1 Ermittlung des EBITDA

Um das verrechenbare EBITDA zu ermitteln, muss zunächst der maßgebliche Gewinn berechnet werden. Dieser ist definiert als der nach den Vorschriften des EStG mit Ausnahme des § 4h Abs. 1 EStG ermittelte steuerpflichtige Gewinn.[1] Er ist um die Zinsaufwendungen zu erhöhen und um die Zinserträge zu kürzen. Anschließend sind

wieder hinzuzurechnen. 30 % der hieraus resultierenden Größe stellen das verrechenbare EBITDA dar.

1.1 EBITDA bei Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften ermittelt sich der maßgebliche Gewinn somit wie folgt:[1]

 
  Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust (insbesondere nach Anwendung des § 3 Nr. 40 EStG, jedoch ohne Berücksichtigung des § 4h Abs. 1 EStG)
./. Zinsertrag
+ Zinsaufwand
+ Absetzung i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG
+ Absetzung i. S. d. § 6 Abs. 2a Satz 2 EStG
+ Absetzung i. S. d. § 7 EStG
= steuerliches EBITDA nach § 4h Abs. 1 EStG

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