Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Notwendiges Betriebsvermögen
  • Zuordnung zum gewillkürtes Betriebsvermögen
  • Ausschließliches Privatvermögen

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Wertpapiere des Anlagevermögens 0525 0900   Wertpapiere des Anlagevermögens
Wertpapiere mit Gewinnbeteiligungsansprüchen, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen 0530 0910   Wertpapiere des Anlagevermögens
Festverzinsliche Wertpapiere 0535 0920   Wertpapiere des Anlagevermögens
Andere Wertpapiere mit unwesentlichen Wertschwankungen 1329 1525   Sonstige Wertpapiere
Abschreibungen auf Finanzanlagen (dauerhaft) 4870 7200   Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens

So kontieren Sie richtig!

Bereits beim Erwerb von Wertpapieren ist es erforderlich zu prüfen, ob die Wertpapiere zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Sind die Wertpapiere kein notwendiges Betriebsvermögen, kann es ggf. sinnvoll sein, sie als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln. Der Unternehmer bucht dann die Anschaffungskosten auf das Konto "Wertpapiere des Anlagevermögens" 0525 (SKR 03) bzw. 0900 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Wertpapiere des Anlagevermögens

an Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Kauf von Aktien

Unternehmer Huber hat 80 Aktien einer börsennotierten Aktiengesellschaft zum Preis von 100 EUR pro Stück erworben. Die Aktien sind als langfristige Kapitalanlage dazu bestimmt, dem Geschäftsbetrieb auf Dauer zu dienen.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0525/0900 Wertpapiere des Anlagevermögens 8.000 1200/1800 Bank 8.000

3 Zum notwendigen Betriebsvermögen gehörende Beteiligungen

Zum notwendigen Betriebsvermögen[1] gehören Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden. Das gilt auch für GmbH-Beteiligungen.

Eine Beteiligung gehört somit zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie

  • objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt ist,
  • dazu bestimmt ist, die betriebliche Betätigung des Unternehmers bzw. des Freiberuflers entscheidend zu fördern und
  • dazu dient, den Absatz von Produkten des Unternehmers zu gewährleisten.[2]

Hierfür genügt es allerdings nicht, wenn mit der Beteiligungsgesellschaft lediglich Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen.[3] Unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke wird eine solche Beteiligung aber dann genutzt,

  • wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder
  • wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten.

3.1 Besonderheiten bei Betriebsaufspaltung – wann Wertpapiere als Betriebsvermögen gelten und wann nicht

Betriebsaufspaltung: Nach der Rechtsprechung des BFH gehören bei einer Betriebsaufspaltung die Anteile, die dem Besitzunternehmer an der Betriebskapitalgesellschaft gehören, zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens.[1]

Diese Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen gilt nicht, wenn keine personelle Verflechtung und somit keine Betriebsaufspaltung vorliegt. Eine personelle Verflechtung scheidet z. B. aus, wenn neben dem Besitzeinzelunternehmer eine weitere Person an der GmbH z. B. zu 50 % beteiligt ist. Der Besitzeinzelunternehmer kann dann gegenüber dem sog. Nur-Betriebsgesellschafter seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der GmbH nicht durchsetzen. Nur besondere Umstände können dazu führen, dass die Beteiligungen zusammenzurechnen sind, sodass der Besitzeinzelunternehmer auch ohne Stimmenmehrheit in der GmbH seinen Willen durchsetzen kann.

3.2 Abgrenzungsfälle: Beispiele – wann bei Anteilen notwendiges Betriebsvermögen anerkannt wurde und wann nicht

Abgrenzungsfälle bei der Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen:

  • Der Anteil eines Steuerberaters an einer GmbH, die dem Betrieb einer Steuerberatungspraxis wesensfremd ist, gehört nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, auch wenn der Anteil in der Absicht erworben wurde, das steuerliche Mandat der GmbH zu erlangen oder wenn die anderen Gesellschafter der GmbH Mandanten des Steuerberaters sind und der Beteiligung wirtschaftliches Eigengewicht beizumessen ist.[1]
  • Der Anteil eines Steuerberaters an einer GmbH gehört jedoch zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn er diesen zur Begleichung seiner Honoraransprüche erhält, um ihn später unter Realisierung einer Wertsteigerung zu veräußern.[2]
  • Der Anteil an einer Wohnungsbau-GmbH kann bei einem Malermeister zum notwendigen Betriebsvermögen gehören.[3]
  • Freiwillig gezeichnete Genossenschaftsanteile gehören nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie für den Betrieb eine konkrete und unmittelbare Funktion besitzen.[4]
  • Die Zuordnung der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmens wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Komplementär-GmbH weder zum Besitzunternehmen noch zur Betriebs-Kapitalgesellschaft unmittelbare Geschäftsbeziehungen unterhält. In derart...

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