Kommentar

Hat ein Arbeitnehmer – im Streitfall ein Zeitsoldat mit 4jähriger Verpflichtung – an einer auswärtigen wechselnden Einsatzstelle eine Unterkunft genommen, so kann er wählen, ob seine Mehraufwendungen steuerrechtlich nach den Grundsätzen der Einsatzwechseltätigkeit oder nach denen der doppelten Haushaltsführung behandelt werden sollen. Er kann also die Aufwendungen entweder für sämtliche Fahrten mit dem Kfz zwischen seiner Heimatwohnung und der Einsatzstelle nach den Grundsätzen der Einsatzwechseltätigkeit (tatsächliche Fahrtkosten für die ersten 3 Monate ) geltend machen. Der Arbeitnehmer kann aber statt dessen auch die notwendigen Mehraufwendungen nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung (nur eine Familienheimfahrt pro Woche, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen ) als Werbungskosten geltend machen. Mit dieser Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung (BFH, Urteil v. 9. 6. 1988, VI R 85/85, BStBl 1988 II S. 990) auf Fälle der Einsatzwechseltätigkeit mit Unterkunft fortentwickelt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.10.1994, VI R 2/92

Hinweis:

Diese Rechtsprechung dürfte den Abschluß der Entwicklung des Wahlrechts von Arbeitnehmern zwischen Aufwendungen für Fahrten zwischen Familienwohnung und Arbeitsstätte oder Kosten der doppelten Haushaltsführung darstellen. Soweit Sachverhalte im Grenzbereich zur Dienstreise betroffen sind, wird diese Entscheidung zu nicht immer befriedigenden Ergebnissen führen. Im Grenzbereich zwischen Dienstreisen und Einsatzwechseltätigkeit sind solche Unausgewogenheiten jedoch infolge der unterschiedlichen Rechtsfolgen von Dienstreisen einerseits, der Einsatzwechseltätigkeit andererseits vorprogrammiert. Bei der erforderlichen typisierenden und pauschalierenden Betrachtungsweise sind unbefriedigende Ergebnisse in Grenzfällen unvermeidbar.

Einsatzwechseltätigkeit

Doppelte Haushaltsführung

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