1Für zum Anschaffungswert oder zum Nennwert ausgewiesene Kapitalanlagen ist im Anhang jeweils der Zeitwert anzugeben. 2Die Ermittlung des Zeitwerts erfolgt

 

1.

für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken nach § 55 sowie

 

2.

für die übrigen Kapitalanlagen nach § 56.

3Zudem sind die Gesamtsumme der Anschaffungskosten der in die Überschussbeteiligung einzubeziehenden Kapitalanlagen, die Gesamtsumme des beizulegenden Zeitwerts selbiger Kapitalanlagen und der sich daraus ergebende Saldo anzugeben.

[1] § 54 geändert durch Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007. Anzuwenden ab 01.01.2008.

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