(1) Soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA spezifische Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats delegieren. Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben können insbesondere die Befugnis zum Stellen von Informationsersuchen gemäß Artikel 61 und zur Durchführung von Untersuchungen und Prüfungen vor Ort gemäß Artikel 62 und Artikel 63 Absatz 6 zählen.

 

(2) Bevor die ESMA Aufgaben delegiert, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde. Gegenstand der Konsultation sind

 

a)

der Umfang der zu delegierenden Aufgabe,

 

b)

der Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe und

 

c)

die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA.

 

(3) Gemäß der von der Kommission nach Artikel 72 Absatz 3 angenommenen Gebührenverordnung erstattet die ESMA einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung delegierter Aufgaben entstanden sind.

 

(4) Die ESMA überprüft den Beschluss nach Absatz 1 in angemessenen Zeitabständen. Eine Delegation von Aufgaben kann jederzeit widerrufen werden.

 

(5) Eine Delegation von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die delegierte Tätigkeit durchzuführen und zu überwachen, nicht ein. Aufsichtsbefugnisse nach dieser Verordnung, einschließlich Registrierungsbeschlüsse, endgültige Bewertungen und Folgebeschlüsse im Zusammenhang mit Verstößen, dürfen nicht delegiert werden.

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