gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards[1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, unter bestimmten Bedingungen ihre konsolidierten Abschlüsse gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen, die in Artikel 2 dieser Verordnung definiert sind.

 

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates [2] wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 14. September 2002 vorlagen, übernommen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Sachverständigengruppe ("Technical Expert Group"/ TEG) der "European Financial Reporting Advisory Group" (EFRAG) hat die Kommission diese Verordnung geändert, um alle vom "International Accounting Standards Board" (IASB) vorgelegten Standards sowie alle vom "International Financial Reporting Interpretations Committee" (IFRIC) vorgelegten Interpretationen, die in der Gemeinschaft zum 15. Oktober 2008 vollständig übernommen wurden, aufzunehmen. Eine Ausnahme bildet IAS 39 ("Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung"), von dem bestimmte Teile nicht übernommen wurden.

 

(3) Die verschiedenen internationalen Standards wurden mittels einer Reihe von Änderungsverordnungen übernommen. Dies schafft Rechtsunsicherheit und erschwert die korrekte Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards in der Gemeinschaft. Um die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Rechnungslegungsstandards zu vereinfachen, ist es aus Gründen der Klarheit und der Transparenz geboten, die Standards, die derzeit Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sind, sowie die damit verbunden Änderungsrechtsakte in einem einzigen Text zusammenzufassen.

 

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte daher durch diese Verordnung ersetzt werden.

 

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung

— HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

[1] ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
[2] ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1.

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