Kommentar

Haftungsschulden gegenüber dem Finanzamt verjähren i. d. R. in 4 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Haftungsschuld entstanden ist. Umstritten war , ob die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung nur bei Erlaß oder auch bei der Korrektur von Haftungsbescheiden anzuwenden sind. Nach der Auslegung nach dem Wortlaut des § 191 Abs. 3 Satz 1 AO sind die Verjährungsvorschriften nur bei Erlaß von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Sie gelten nicht bei Korrekturen von Haftungsbescheiden. Haftungsbescheide können also noch nach Ablauf der Festsetzungsverjährung zugunsten des Haftungsschuldners korrigiert werden ( Haftung ; Verjährung ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.08.1997, VII R 107/96

Anmerkung:

Für den Haftungsschuldner ergibt sich aus dieser Rechtsprechung die Möglichkeit, auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist eine Rücknahme des Haftungsbescheids durchzusetzen, wenn z. B. der Erstschuldner seine Steuerschuld begleicht oder wieder zu Geld gekommen ist, so daß sich die Steuerschuld beim Erstschuldner realisieren ließe. Ob die Rücknahmevoraussetzungen zu seinen Gunsten vorliegen, muß er aber beweisen können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge