Zusammenfassung

 
Begriff

Verbindlichkeiten, die am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach bestimmt und dem Unternehmer bekannt sind, müssen grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Fälligkeit handelsrechtlich und steuerrechtlich passiviert werden.

Kapitalgesellschaften müssen im Anhang weitere Angaben zu ihren Verbindlichkeiten machen. Von der Erstellung eines sog. Verbindlichkeitenspiegels sind nur kleine Kapitalgesellschaften befreit. Jeder "Verbindlichkeitenspiegel" – es bietet sich eine tabellarische Übersicht an – muss dem gesetzlich vorgeschriebenen Gliederungsschema entsprechen. Der Verbindlichkeitenspiegel stellt die Veränderungen der Verbindlichkeiten in einem Bilanzjahr dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 266 HGB regelt die Gliederung der Bilanz für Kapitalgesellschaften; § 268 Abs. 5 HGB, §§ 267 und 267a HGB, § 285 Nr. 1 und 2 HGB und § 288 Abs. 1 HGB; § 5b EStG, elektronische Übermittlung der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Überleitungsrechnung auf Basis des XBRL-Standards; FM Sachsen-Anhalt, Erlass v. 19.4.2016, 46-S 2133 b-3 betr. elektronische Bilanz; Unterlagen zur Steuererklärung; BMF, Schreiben v. 28.9.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl 2011 I S. 855; OFD Frankfurt/M. , Verfügung v. 12.4.2016, S 1456 A – 001 – St 33, betr. Nachforderung von Unterlagen zur E-Bilanz; BFH, Urteil v. 15.5.2018, VII R 14/17, BFH/NV 2018 S. 1137: Ablehnung des Antrags auf Verzicht der Übermittlung der E-Bilanz per Datenfernübertragung – Festsetzung von Zwangsgeld. Ausnahme von der Passivierungspflicht s. § 5 Abs. 2a EStG, BFH, Urteil v. 10.8.2016, I R 25/15, BFH/NV 2017 S. 779; BFH, Urteil v. 21.4.2021, XI R 29/20, BFH/NV 2021 S. 1275: Pflicht einer UG zur Einreichung einer E-Bilanz bei finan­ziellem Aufwand von ca. 40 EUR; FG Münster, Urteil v. 28.1.2021, 5 K 436/20 AO, rkr.: Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz bei persönlicher oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit; BMF, Schreiben v. 9.6.2023, IV C 6 – S 2133-b/22/10002 :002, E-Bilanz – Veröffentlichung der Taxonomien 6.7 v. 1.4.2023, BStBl 2023 I S. 994. Der BFH muss klären, ob eine wirtschaftliche Belastung des Insolvenzschuldners auch ohne eine Anmeldung von Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle vorliegt, die zur Passivierung der Verbindlichkeit führt; FG Münster, Urteil v. 24.8.2021. 6 K 3905/19 E, EFG 2022 S. 31, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter Az. III B 117/21. Am 19.6.2023 wurde die Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV) verkündet (BGBl 2023 I Nr. 162). BFH, Beschluss v. 30.6.2023, VIII B 19/22: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Streit um das Vorliegen eines Befreiungsgrunds nach § 5b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG.

1 Gliederung der Verbindlichkeiten in der Bilanz

Für Kapitalgesellschaften ist die Gliederung der Handelsbilanz gesetzlich genau geregelt.[1] Die Gliederung der Verbindlichkeiten in der Bilanz ist in § 266 Abs. 3 HGB (Passivseite C.) vorgeschrieben. Kleine Kapitalgesellschaften[2] können eine verkürzte Bilanz aufstellen, in die nur die in den § 266 Abs. 2 und 3 HGB mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.[3]

Auch Kleinstkapitalgesellschaften[4] können eine verkürzte Bilanz aufstellen, in die nur die in den § 266 Abs. 2 und 3 HGB mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.[5]

Für die Praxis bedeutet dies, dass kleine und Kleinstkapitalgesellschaften in der Bilanz "nur" die Position C. "Verbindlichkeiten" ausweisen und nicht nach der Art der Verbindlichkeiten unterscheiden müssen.

Empfehlenswert ist es, wenn auch letztere und Einzelkaufleute[6] und Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG)[7] sich an die Gliederung nach § 266 Abs. 3 HGB (Passivseite C.) halten, weil dadurch "hinreichend" der Bilanzausweis aufgeschlüsselt dargestellt wird.

C. Verbindlichkeiten:

  1. Anleihen,

    davon konvertibel;

  2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
  3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
  5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
  6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
  7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  8. sonstige Verbindlichkeiten,

    davon aus Steuern,

    davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.

Gemäß § 268 Abs. 5 HGB ist neben dem Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr auch der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu jedem gesondert auszuweisenden Posten (einschließlich des Gesamtbetrags) zu vermerken.[8] Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von dem Posten "Vorräte" offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen.[9] Sind unter dem Posten "Verbindlichkeiten" hohe Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen, müssen diese i...

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