Kommentar

Für den bei der Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke entstehenden Veräußerungsgewinn darf nach den §§ 6 b , 6 c EStG eine den Veräußerungsgewinn neutralisierende Rücklage gebildet werden. Diese Vorschrift hat den Zweck, Reinvestitionen innerhalb eines bestimmten Zeitraums durch die steuerliche Begünstigung zu fördern. Die Bildung der Rücklage in Bilanz oder Überschußrechnung des Landwirts darf dieser für den Begünstigungszeitraum auch dann nachträglich beantragen, z. B. in Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung die Reinvestitionsfrist bereits abgelaufen ist. Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb unentgeltlich übertragen , geht die Rücklage auf den Rechtsnachfolger über ( Land- und Forstwirtschaft ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.09.1994, IV R 61/93

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