Leitsatz

Eine sonstige Leistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer → Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als Leistungsort (§ 3a Abs. 1 UStG).

Nach der Rechtsprechung des EuGH zur entsprechenden Grundlagebestimmung der 6. Richtlinie (Art.9 Abs. 1) ist vorrangiger Anknüpfungspunkt der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Eine Niederlassung, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, kann nur berücksichtigt werden, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie den Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 3a UStG ist dies zu beachten.

Bei Leistungen auf grenzüberschreitenden Reisen aller Art führt regelmäßig die Anknüpfung an den Sitz des Unternehmens zu einer steuerlich sinnvollen Lösung, die keinen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zu Folge hat, also Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen vermeidet. Bei Reiseveranstaltern gilt dies sowohl für Reiseleistungen i. S. von § 25 UStG als auch für andere sonstige Leistungen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.11.1998, V R 30/98

Hinweise:

Die Klägerin, ein Reiseveranstalter mit Sitz im Inland, führte auf einem von ihr ständig gecharterten Schiff Kreuzfahrten im Ausland durch. An Bord unterhielt sie ein sog. Bordreisebüro. Von diesem aus plante, organisierte und verkaufte sie Landausflüge, erstellte den Verpflegungsplan, engagierte Künstler und setzte sie ein, entschied über aktuelle Änderungen der Reiseroute und koordinierte und überwachte die Arbeit der Bordcrew. Diese Leistungen wies sie dem Bordbüro als Betriebsstätte zu. Das FA hingegen nahm den Sitz der Klägerin im Inland als Leistungsort an. Das FG hielt mit der Klägerin die Leistungen für im Inland nicht steuerbar, weil sie durch das Bordbüro als Betriebsstätte im Ausland ausgeführt worden seien. Das Bordbüro sei eine Geschäftsstelle i. S. des § 12 Satz 2 Nr. 3 AO ( → Betriebsstätte ).

Der BFH stellte klar, daß für die Umsatzsteuer der Leistungsort insbesondere bei Leistungen von grenzüberschreitend tätigen Reiseveranstaltern nicht ausschlaggebend nach den nationalrechtlichen Kriterien des § 12 AO zur Betriebsstätte bestimmt werden kann. Maßgebend sind gemeinschaftsrechtlich einheitliche Auslegungskriterien, die Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung solcher Leistungen in den betroffenen Mitgliedstaaten vermeiden (richtlinienkonforme Auslegung). Der BFH konnte dazu bereits eine Vielzahl von Anwendungsfällen zitieren. Die Zuweisung solcher Leistungen zu sog. Betriebsstätten im Ausland (ohne dortige Meldung zur USt) ist immer wieder verlockend.

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