Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Unfall auf Privatfahrt
  • Schadenersatzanspruch
  • Ermittlung des Arbeitslohns

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04

Eigener

Kontenplan
Bilanz/GuV-Position
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig 4145 6060   Löhne und Gehälter
Versicherungsentschädigungen 2742 4970   sonstige betriebliche Erträge

So kontieren Sie richtig!

Unfallkosten eines Arbeitnehmers mit einem Firmen-Pkw, die während einer Privatfahrt entstanden sind, sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, wenn der Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig ist und der Arbeitgeber auf seinen Anspruch verzichtet. Der Arbeitgeber braucht keinen Arbeitslohn anzusetzen, wenn der Schadenersatzanspruch abzüglich Versicherungserstattung die Bagatellgrenze von 1.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer nicht übersteigt. Wird der Bagatellbetrag überschritten, bucht der Unternehmer den nicht geltend gemachten Schadenersatzanspruch auf das Konto "Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig" 4145 (SKR 03) bzw. 6060 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig

an Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Der Arbeitgeber verzichtet auf Schadenersatz vom Arbeitnehmer

Herr Huber hat seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, den er auch für private Fahrten nutzen darf. Während einer Fahrt verursacht der Arbeitnehmer einen Unfall, dessen Kosten nicht von der Vollkaskoversicherung übernommen werden. Die Reparaturkosten betragen 2.500 EUR zuzüglich 19 % (475 EUR) Umsatzsteuer. Herr Huber hat gegenüber seinem Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch, den er aber nicht geltend macht.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4145/6060 Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig 2.975 8611/ Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt 2.500
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 475

3 Unfall auf einer privaten Fahrt

Aus ertragsteuerlicher Sicht teilen Unfallkosten das Schicksal der Fahrt oder Reise, bei der sich der Unfall ereignet hat. Findet der Unfall auf einer privaten Fahrt statt, sind die Kosten, soweit sie nicht von einer Versicherung abgedeckt werden, ohne Gewinnauswirkung zu buchen. Bei einem Unfall auf einer betrieblichen Fahrt, sind die mit dem Unfall zusammenhängenden Kosten den betrieblichen Kfz-Kosten zuzurechnen.

Bei der Umsatzsteuer sind im Gegensatz hierzu die Unfallkosten anteilmäßig zu erfassen. Es gibt eine einheitliche Linie, die sowohl von den Finanzgerichten als auch von der Finanzverwaltung vertreten wird. Danach kann von Folgendem ausgegangen werden:

  • Ein Pkw, der zum Betriebsvermögen gehört, ist und bleibt Betriebsvermögen, auch wenn der Unternehmer seinen Firmen-Pkw für private Fahrten nutzt.
  • Bei einer privaten Fahrt dürfen die Aufwendungen, die über die Erstattung der Versicherung hinausgehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden; bei einer betrieblichen Fahrt sind die Aufwendungen gewinnmindernd abziehbar.
  • Tritt bei einem Unfall auf einer betrieblichen Fahrt ein Totalschaden ein, ist der Buchwert des Pkw als Betriebsausgabe zu buchen. Zahlungen für den zerstörten Pkw und Erstattungen von einer Versicherung werden als Betriebseinnahmen erfasst.
  • Tritt bei einem Unfall auf einer privaten Fahrt ein Totalschaden ein, liegt in Höhe des Restbuchwerts eine Nutzungsentnahme vor. Zahlungen einer Versicherung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, soweit der Betrag über den Restbuchwert hinausgeht.
  • Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die Vorsteuer immer in vollem Umfang geltend machen, auch wenn sich der Unfall auf einer privaten Fahrt ereignet hat.
  • Unfallkosten werden ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich teilweise unterschiedlich behandelt. Die Auswirkungen hängen insbesondere davon ab, ob die eigene Versicherung oder die Versicherung des Unfallgegners für den Schaden aufkommt. Problematisch ist es für den Unternehmer, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners oder die eigene Vollkaskoversicherung keinen Ersatz leistet.

Fahrten sind und bleiben betrieblich, auch wenn eine untergeordnete private Mitveranlassung vorliegt. Das ist z. B. der Fall, wenn der Unternehmer auf einer beruflich veranlassten Fahrt einen Bekannten aus privaten Gründen mitnimmt. Wegen der untergeordneten privaten Mitveranlassung sind alle Kosten als Betriebsausgaben abziehbar. Entstehen jedoch aus dieser privaten Mitveranlassung erhebliche Kosten, können diese nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das ist z. B. der Fall, wenn der Unternehmer aufgrund eines Unfalls seinem privaten Mitfahrer Schadensersatz leisten muss.

Eine Kaskoversicherung, die der Unternehmer abschließt, deckt sowohl die Risiken auf betrieblichen als auch auf privaten Fahrten ab. Die Zahlung einer Kaskoversicherung ist in vollem Umfang als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn der Firmen-Pkw während einer betrieblichen Nutzung gestohlen wurde. Ist der Firmen-Pkw während einer privaten Nutzung gestohlen worden, liegt in Höhe des Buchwerts eine Nutzungsentnahme vor. Zahlungen der Kaskove...

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