Zusammenfassung

 
Begriff

Umweltschutz bezeichnet die Gesamtheit aller Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen aller Lebewesen mit einem funktionierenden Naturhaushalt. Gegebenenfalls sollen durch den Menschen verursachte Beeinträchtigungen oder Schäden behoben werden. Das Augenmerk des Umweltschutzes liegt dabei sowohl auf einzelnen Teilbereichen der Umwelt wie Boden, Wasser, Luft, Klima, als auch auf den Wechselwirkungen zwischen ihnen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert die EU ihren Bürgern "Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden."[1]

Nach Art. 20a GG hat der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung[2] zu schützen.

Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen. Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität. Art. 20a GG genießt keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu.[3] Im einkommensteuerlichen Bereich ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, ob Aufwendungen für Umweltschutzmaßnahmen sofort als Betriebsausgaben[4] oder Werbungskosten[5] abgezogen werden können oder ob sie Herstellungskosten bzw. Anschaffungskosten[6] darstellen. In Betracht kommt auch die Berücksichtigung derartiger Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen.[7]

Für die steuerliche Beurteilung von Maßnahmen zur Berücksichtigung von durch Naturkatastrophen verursachten (Umwelt-)Schäden hat die Verwaltung im Jahr 2002 einen Rahmenkatalog vorgegeben;[8] zudem nimmt die Finanzverwaltung im Einzelfall anlassbezogen Stellung.[9] In der Abgabenordnung i.  V.  m. den Einzelsteuergesetzen werden zudem Steuervergünstigungen und -befreiungen unter anderem dann gewährt, wenn eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt bzw. wenn die Körperschaft durch Spenden der Bevölkerung unterstützt wird.

Besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen und Elektrofahrzeuge sind für einen bestimmten Zeitraum von der Kraftfahrzeugsteuer befreit bzw. zahlen eine ermäßigte Kfz-Steuer.

[1] Art. 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; vgl. Prof. Dr. Hans D. Jarras, Der neue Grundsatz des Umweltschutzes in primären EU-Recht, ZUR 12/2011 S. 563.
[2] Vgl. hierzu z.  B. BVerfG, Urteil v. 24.11.2010, 1 BvF 2/05, BVerfGE 128 S. 1, betreffend Einsatz von Gentechnik.
[3] BVerfG, Beschluss v. 24.3.2021, 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20.
[6] § 6 EStG i.  V.  m. § 255 HGB.
[9] Vgl. etwa Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz v. 22.12.2021, S 1915#2018/0001-0401 447, Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juli dieses Jahres; Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlass v. 23.7.2021, 1915-6/48-V A 3, Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juli dieses Jahres.

1 Einkommensteuer

1.1 Schadensbeseitigung als laufender Erhaltungsaufwand (Grundsätze)

Aufwendungen für die Beseitigung von Umweltschäden an Wirtschaftsgütern, die der Erzielung von Einnahmen dienen, stellen regelmäßig Erhaltungsaufwand[1] dar. Das gilt auch für Aufwendungen, die den Grund und Boden betreffen, denn bei der Vermietung von Gebäuden gehört die damit verbundene Nutzungsüberlassung des Grund und Bodens zum Einkünftetatbestand des § 21 Abs. 1 EStG.[2]

Der Zeitpunkt des Abzugs richtet sich bei den Überschusseinkünften[3] nach § 11 Abs. 2 EStG, dem sog. Abflussprinzip; bei den Gewinneinkünften[4] gilt bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung[5] Entsprechendes. Abweichend hiervon kann der Steuerpflichtige größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilen.[6]

 
Achtung

Rahmenkatalog bei Schäden durch Natur...

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