Kommentar

Wer als Eigentümer eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes oder einer darin befindlichen Eigentumswohnung daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, kann im Rahmen der Werbungskosten ( § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG ) auch erhöhte Abschreibungen in Anspruch nehmen ( § 7i EStG , bis 31. 12. 1990 § 82i EStDV ). Die erhöhten Abschreibungen betragen jährlich bis zu 10% der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind ( Denkmalschutz ).

Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für das Gebäude und die Erforderlichkeit der Herstellungskosten durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde

nachgewiesen hat ( § 7i Abs. 2 EStG bzw. § 82i Abs. 2 EStDV ). Bei der Bescheinigung handelt es sich um einen Grundlagenbescheid. Seine verbindlichen Feststellungen erstrecken sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts, nämlich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der steuerlichen Vorschrift haben die Finanzbehörden in eigener Kompetenz zu entscheiden.

Die Bescheinigung der Denkmalbehörde, daß die Herstellungskosten für Baumaßnahmen an dem denkmalgeschützten Gebäude nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren, ist für das Finanzamt auch insoweit bindend , als die Herstellungskosten den Bau eines Wintergartens betreffen. Denn Art und Umfang der in diesem denkmal-rechtlichen Sinne erforderlichen Aufwendungen sind in der Bescheinigung der Denkmalbehörde für das Finanzamt bindend festgestellt. Diese Bindungswirkung wäre nur dann entfallen, wenn das Finanzamt die Denkmalbehörde zur Rücknahme ihrer Bescheinigung veranlaßt hätte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 05.11.1996, IX R 42/94

Hinweise:

1. Was das Finanzamt bei Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen für ein Baudenkmal zu prüfen hat, ist in den Einkommensteuer-Richtlinien 1996 ( R 83b Abs. 3 EStR ) wie folgt zusammengefaßt:

Die Finanzbehörden haben zu prüfen,

a) ob die vorgelegte Bescheinigung von der nach Landesrecht zuständigen oder der von den Landesregierungen bestimmten Behörde ausgestellt worden ist,

b) ob die bescheinigten Aufwendungen zu den Herstellungskosten oder den nach § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG begünstigten Anschaffungskosten, zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Ausgaben gehören,

c) ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Gebäude oder Gebäudeteil (im Sinne des § 7i Abs. 1 EStG ) zuzurechnen sind,

d) ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind,

e) ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart oder bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude wie Sonderausgaben ( § 10f EStG ) berücksichtigt werden können,

in welchem VZ die erhöhten Absetzungen, die Verteilung von Erhaltungsaufwand ( § 11b EStG ) oder der Abzug wie Sonderausgaben ( § 10f EStG ) erstmals in Anspruch genommen werden können.

2. Der jetzt entschiedene Fall lag wesentlich anders als der Sachverhalt des BFH-Urteils v. 15. 10. 1996, IX R 47/92 (BStBl 1997 II S. 176). Dort hatte die Denkmalbehörde in die Bescheinigung auch Aufwendungen aufgenommen, die von vornherein nicht von der Begünstigung erfaßt wurden, weil es sich nicht um Herstellungskosten des denkmalgeschützten Gebäudes, sondern eines gesonderten neu errichteten Gebäudes (Tiefgarage ) und von Außenanlagen handelte. Die Bescheinigung konnte in bezug auf ein derartiges Gebäude und die Außenanlage keine Bindungswirkung haben.

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