Kommentar

Ein Steuerbescheid wird nur wirksam, wenn er vom Bekanntgabewillen der den Steuerbescheid erlassenen Finanzbehörde getragen ist. Die Aufgabe des ursprünglichen Bekanntgabewillens muß klar und eindeutig, z. B. durch einen Vermerk in den Akten, dokumentiert sein. Wird ein Steuerbescheid versehentlich abgesandt, ist er nur als unwirksam anzusehen, wenn die Aufgabe des Bekanntgabewillens erfolgt ist, bevor der Steuerbescheid den Herrschaftsbereich der Behörde verlassen hat. Nach Auffassung des BFH ist daher der Finanzbehörde ein Meinungswechsel grundsätzlich nur zuzubilligen, solange der Bescheid die Behörde noch nicht verlassen hat. Nach diesem Zeitpunkt getroffene Maßnahmen können die Wirksamkeit des Bescheids nicht mehr beeinflussen

( Verwaltungsakt ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.08.1996, VI R 18/94

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