Sachverhalt

Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH ging es um die Frage, ob die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung voraussetzt, dass der liefernde Unternehmer die USt-IdNr. des Abnehmers buchmäßig nachweist. Der BFH fragte zusätzlich, ob es für die Antwort auf diese Frage von Bedeutung ist, wenn es sich bei dem Erwerber um einen im Drittland ansässigen Unternehmer handelt, der zwar den Gegenstand der Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat versendet hat, aber in keinem Mitgliedstaat umsatzsteuerrechtlich registriert ist, und wenn der liefernde Unternehmer die Abgabe einer Steuererklärung über den innergemeinschaftlichen Erwerb durch den Abnehmer nachgewiesen hat.

Die Klägerin verkaufte Maschinen zum Brechen von Steinen. Käuferin war eine Gesellschaft mit Sitz in den USA und einer Niederlassung in Portugal (A). Die A war in keinem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registriert und verfügte deshalb auch nicht über eine USt-IdNr. Nachdem die Klägerin im Zusammenhang mit der Lieferung die A aufgefordert hatte, ihre USt-IdNr. mitzuteilen, antwortete A, sie habe die Maschinen bereits an ein Unternehmen in Finnland weiter veräußert. Außerdem teilte die A der Klägerin die USt-IdNr. des finnischen Unternehmens mit. Die Maschinen wurden darauf hin von einer Spedition, welche die A beauftragt hatte, bei der Klägerin in Deutschland abgeholt und nach Finnland transportiert.

In dem zuvor ergangenen Urteil des FG Sachsen vom 25.2.2009, 2 K 484/07, EFG 2009, 1418, war das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung verneint worden, wenn ein Abnehmer in den USA mit Zweigniederlassung in Portugal von einem deutschen Unternehmer eine Ware, die an einen Abnehmer nach Finnland verbracht wird (Reihengeschäft) unter Benennung der USt-IdNr. des Abnehmers in Finnland bezieht und der erste Abnehmer die Ware durch eine Spedition im Inland abholen lässt, ohne dass Nachweise dafür vorliegen, dass der erste Abnehmer den Gegenstand als Lieferer befördert hat.

 

Entscheidung

Der EuGH hat entschieden, dass Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. Abs. 1 MwStSystRL) es der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung davon abhängig zu machen, dass der liefernde Unternehmer die USt-IdNr. des Erwerbers "mitteilt" (hiermit ist aufgrund des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens gemeint, dass der Lieferer diese USt-IdNr. buchmäßig aufzeichnet). Diese Möglichkeit der Verknüpfung der Steuerbefreiung mit dem Nachweis der USt-IdNr. des Abnehmers gilt nach den weiteren Entscheidungsgründen des EuGH allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Steuerbefreiung nicht einzig aus dem Grund verweigert wird, dass die USt-IdNr. nicht aufgezeichnet wurde, wenn der Lieferer, nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese Verpflichtung nicht erfüllen kann und er außerdem hinreichend belegen kann, dass der Erwerber ein Unternehmer ist, der bei dem Erwerb als solcher gehandelt hat.

Der EuGH hat sich damit im Ergebnis nicht den Schlussanträgen des Generalanwalts und nicht dem Vortrag des Klägers angeschlossen, wonach das einschlägige Unionsrecht es verbiete, die Anerkennung der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung davon anhängig zu machen, dass der liefernde Unternehmer die USt-IdNr. des Erwerbers buchmäßig nachweist, sondern allein davon, dass der Erwerber eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, die im vorliegenden Fall kaum verneint werden könne. Es fällt auf, dass der EuGH dem Generalanwalt Pedro Cruz Villalón wieder (wie auch in der Rechtssache C-259/09, R, in dem er um die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung trotz betrügerischem Verhalten ging und in der ebenfalls die Schlussanträge von Generalanwalt Pedro Cruz Villalón stammen) nicht gefolgt ist.

Der EuGH stellt zwar -unter Bezugnahme auf sein Urteil v. 6.9.2012, C-273/11 (Mecsek-Gabona) - fest, dass die USt-IdNr. keine materiell-rechtliche Funktion, sondern nur eine formelle Funktion besitzt und keinen Einfluss auf die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung hat, wenn deren materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gleichwohl misst der EuGH der USt-IdNr. in ihrer Funktion, die Unternehmereigenschaft des Erwerbers nachzuweisen, eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Er hält es nämlich für unstreitig, dass die USt-IdNr. eng mit der Unternehmnereigenschaft zusammenhängt, Außerdem weist er darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen haben, damit der Unternehmer (und damit auch der Erwerber einer innergemeinschaftlichen Lieferung) eine eigene USt-IdNr. erhält.

Gleichwohl kann die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach dem Urteil nicht (allein) vom Buchnachweis der USt-IdNr. des Abnehmers abhängig gemacht werden. Das heißt im Umkehrschluss aber nicht, dass der liefernde Unterneh...

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