Kommentar

1. Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist Gegenleistung für bereits erbrachte Vermittlungsleistungen des Handelsvertreters. Er ist die zusätzliche Vergütung für die vor dem Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste und keine Vergütung für eine – gegenüber der Vermittlungsleistung – selbständige Leistung des Handelsvertreters.

2. Der Ausgleichsanspruch beruht auf einer Prognose des Unternehmers, welche Geschäfte er mit Kunden abschließen wird, die der Handelsvertreter geworben hat ( Umsatzsteuer ).

3. Waren die Vermittlungsleistungen, für die der Handelsvertreter die Ausgleichszahlung erhält, steuerfrei (z. B. nach § 4 Nr. 5 Buchst. c UStG für im Ausland bewirkte Geschäfte – hier vor dem 1. 1. 1993), erfaßt die Steuerbefreiung auch den Ausgleichsanspruch als (zusätzlichen) Entgeltbetrag ( Handelsvertreter ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.06.1998, V R 57/97

Hinweise:

Mit der Beurteilung der Ausgleichszahlung als zusätzliche Vergütung für die geleistete Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters setzt der BFH seine ständige Rechtsprechung fort. Entgegen der Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts konnte die Ausgleichszahlung nicht als Entgelt für eine eigenständige Leistung durch Übertragung des Kundenstamms behandelt werden.

Aus dieser Beurteilung als zusätzliches Entgelt für bereits erbrachte Vermittlungsleistungen folgt auch die Anwendung der für die Vermittlungsleistungen geltenden Steuerbefreiungen. Die (vom BFH abgelehnte) Annahme einer eigenständigen Leistung durch Übertragung des Kundenstamms bzw. von vorverhandelten Verträgen hätte eine den Leistungsverhältnissen nicht gerecht werdende zusätzliche Belastung des Handelsvertreters mit Umsatzsteuer bewirkt (die letztlich den Ausgleichsbetrag bei ihm gemindert hätte – durch Herausrechnung der USt aus dem feststehenden Betrag).

Im Streitfall hatte der Handelsvertreter Papierlieferungen durch Hersteller in Frankreich an Abnehmer in Deutschland vermittelt (Lieferungsort im Ausland gem. § 3 Abs. 7 UStG ) und die Abfindung in den Jahren 1990 und 1991 erhalten. Die Vermittlungsleistungen waren (damals) nach § 3a Abs. 1 UStG in Deutschland steuerbar (ab 1. 1. 1993 hat sich die Rechtslage geändert: Nach dem neuen § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG werden die Vermittlungsleistungen dort ausgeführt, wo die vermittelte Leistung ausgeführt wird). Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 5 Buchst. c UStG bewirkte (nach der Rechtslage im Streitfall), daß Vermittlungsleistungen mit Leistungserfolg im Ausland nicht mit inländischer Umsatzsteuer belastet werden und daß der ausländische Empfänger der Vermittlungsleistung (deren Leistungsort im Inland liegt) kein Vorsteuervergütungsverfahren durchführen muß.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Basic. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge