Zusammenfassung

 
Überblick

Sachbezüge, für die keine amtlichen Sachbezugswerte festgesetzt sind und die nicht nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten sind, werden nach der allgemeinen Bewertungsmethode des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertet. Die allgemeine Bewertung der Sachbezüge erfolgt mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort zum Zeitpunkt der Abgabe.

Im Folgenden werden die wichtigsten Sachbezüge in ABC-Form aufgelistet mit den entsprechenden Hinweisen auf die zugrunde liegende BFH-Rechtsprechung bzw. Verwaltungsanweisungen.

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die monatliche Freigrenze für Sachbezüge in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG zum 1.1.2022 von 44 EUR auf 50 EUR angehoben. Ebenso wurde im Jahressteuergesetz 2020 die Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei Arbeitgeberleistungen definiert. Mit der neuen Regelung in § 8 Abs. 4 EStG wurde ab 2020 klargestellt, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Sachbezüge sind in §§ 8, 40 Abs. 2 EStG geregelt. Ergänzt werden diese Vorschriften durch R 8.1 bis 2 LStR sowie H 8.1 bis 2 LStH. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) enthält die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

Aktienüberlassung

Es ist der Börsenkurs zum Ausgabebetrag anzusetzen, auch bei einem vertraglichen Veräußerungsverbot bzw. einer Sperrfrist. Der Ansatz mit 96 % ist abzulehnen, da der gemeine Wert anzusetzen ist.[1] Aus den gleichen Erwägungen wird ein Rabattfreibetrag nicht gewährt.[2] Die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG findet ebenfalls keine Anwendung.[3]

Dem Arbeitnehmer fließt der geldwerte Vorteil in Form verbilligter Aktien in dem Zeitpunkt zu, in dem er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt. Der Vorteil aus einem vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrecht fließt dem Arbeitnehmer zu, wenn der Arbeitnehmer das Recht ausübt oder anderweitig verwertet. Dabei bemisst sich der lohnsteuerpflichtige Vorteil nach dem Wert des Rechts im Zeitpunkt der Verfügung darüber.[4]

Ob dem Arbeitnehmer beim verbilligten Erwerb von Aktien Arbeitslohn zufließt, ist grundsätzlich anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen. Maßgebend für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist somit das Datum des Kaufvertrags. Die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien selbst ist hingegen für die Frage, ob und in welcher Höhe ein verbilligter Erwerb von Wirtschaftsgütern vorliegt, unbeachtlich.[5] Bei nicht handelbaren bzw. vom Arbeitgeber selbst eingeräumten Optionsrechten ist weiterhin zu beachten: Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis gewährt oder ist der Arbeitgeber selbst der Optionsgeber, so liegt in der Optionsgewährung lediglich die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem Berechtigten in derartigen Fällen erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis übersteigt. Allerdings dürften vor dem Hin­tergrund der vorliegenden Entscheidung[6] auch hier ­Wertveränderungen zwischen der Ausübung des Optionsrechts und der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers der nicht steuerbaren Vermögenssphäre zuzuordnen sein.[7] Für die Besteuerung ist es zwar unerheblich, wenn ein Rechtsgeschäft unwirksam ist oder es unwirksam wird, solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen wollen. Das gilt aber nicht, wenn es überhaupt an einem Rechtsgeschäft fehlt.[8] Der Wert von Aktien, die nicht an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, ist grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten, die weniger als 1 Jahr zurückliegen. Erst wenn sich aufgrund dieser vorrangig durchzuführenden Wertermittlung der Wert der Aktien nicht feststellen lässt, ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen.[9]

Diese Rechtsprechung hat der BFH wie folgt konkretisiert: Der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien ist vorrangig aus der Wertbestätigung am Markt abzuleiten. Also von dem Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt wurde. Der Preisbildung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr steht nicht entgegen, dass der Nennwert der verkauften Aktien im Verhältnis zum Grundkapital der Gesellschaft gering ist. Bei nicht börsennotierten Aktien kann der gemeine Wert grundsätzlich vom Wert börsennotierter gattungsgleicher Aktien abgeleitet werden. Die grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Lohnzuflusses stichtagsbezogen vorzunehmende Bewertung gebietet es, den gemeinen Wert nicht börsennotierter Aktien aus Verkäufen abzuleiten, die am Bewertungsstichtag getätigt wurden. Sind solche Verkäufe nicht feststellbar, sind die Verkäufe maßgebend, die möglichst in zeitlicher Nähe zum...

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