Kurzbeschreibung

Die Tabelle enthält die steuerfreien inländischen Reisekostensätze für Verpflegungs- und Übernachtungskosten. Außerdem werden die Kürzungsbeträge bei Mahlzeitengestellung auf Dienstreisen durch den Arbeitgeber aufgeführt.

Vorbemerkung

Die steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen für berufliche Tätigkeiten außerhalb der Wohnung und außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte ist nur in Form von Pauschbeträgen zulässig. Ein Einzelnachweis der Verpflegungskosten durch Rechnungsbelege ist ausgeschlossen.

Als Übernachtungskosten können die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung steuerfrei gezahlt werden. Alternativ kann der Arbeitgeber anstelle der tatsächlichen Übernachtungskosten für jede Übernachtung im Inland bis zu 20 EUR pauschal steuerfrei erstatten.

Inlandsreisepauschalen seit 2024

Verpflegungsmehraufwand Pauschbetrag
(in EUR)
Eintägige vorübergehende Auswärtstätigkeit[1]  
  • Abwesenheit mindestens 24 Stunden
  • Abwesenheit mehr als 8 Stunden
  • Abwesenheit bis 8 Stunden

28

14

--
Mehrtägige vorübergehende Auswärtstätigkeit  
  • An- und Abreisetag je (keine Mindestabwesenheit)[2]
  • Zwischentag/e (= Abwesenheit mindestens 24 Stunden)

14

28[3]
Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen  
  • Abwesenheit[4] mindestens 24 Stunden3
  • Abwesenheit mehr als 8 Stunden
  • An- und Abreisetag2 je

28

14

--
Tätigkeit auf Fahrzeugen  
  • Abwesenheit4 mindestens 24 Stunden3
  • Abwesenheit mehr als 8 Stunden
  • An- und Abreisetag2 je

28

14

--
Kürzung bei Mahlzeitengestellung  
  • Frühstück
  • Mittag- und Abendessen je

5,60

11,20
 
Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeiten Pauschbetrag
(in EUR)
  • Pauschbetrag je Übernachtung[5]
20
  • Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer[6]
9
[1] Eine berufliche Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Auch Arbeitnehmer, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen oder auf einem Fahrzeug tätig werden, fallen unter die reisekostenrechtlich relevante Auswärtstätigkeit. Der Reisekostenbegriff berufliche Auswärtstätigkeit umfasst auch Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte, die weder durch das Aufsuchen des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit noch aufgrund des Umfangs der dort verrichteten Arbeiten eine ortsfeste Tätigkeit begründen.
[2] An- und Abreisetag setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. Eine Mindestabwesenheit ist an diesen Tagen nicht erforderlich.
[3] Die Pauschale von 28 EUR gilt dem Grundsatz nach auch für eintägige Reisen; wegen der zeitlichen Grenze beschränkt sich ihre praktische Bedeutung allerdings auf mehrtägige Reisen.
[4] Die Abwesenheitsdauer berechnet sich in Bezug auf die Wohnung und erste Tätigkeitsstätte, bei Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen oder auf Fahrzeugen nur in Bezug auf die Wohnung.
[5] Die Übernachtungspauschale gilt nur für steuerfreie Erstattungen durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss dagegen für den Werbungskostenabzug seine Übernachtungskosten durch Rechnungsbelege nachweisen. Das Gleiche gilt für Übernachtungen eines Selbstständigen.
[6] Zum 1.1.2020 eingeführt mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.

Inlandsreisepauschalen von 2020 bis 2023

Verpflegungsmehraufwand Pauschbetrag
(in EUR)
Eintägige vorübergehende Auswärtstätigkeit[1]  
  • Abwesenheit mindestens 24 Stunden
  • Abwesenheit mehr als 8 Stunden
  • Abwesenheit bis 8 Stunden

28

14

--
Mehrtägige vorübergehende Auswärtstätigkeit  
  • An- und Abreisetag je (keine Mindestabwesenheit)[2]
  • Zwischentag/e (= Abwesenheit mindestens 24 Stunden)

14

28[3]
Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen  
  • Abwesenheit[4] mindestens 24 Stunden3
  • Abwesenheit mehr als 8 Stunden
  • An- und Abreisetag2 je

28

14

--
Tätigkeit auf Fahrzeugen  
  • Abwesenheit4 mindestens 24 Stunden3
  • Abwesenheit mehr als 8 Stunden
  • An- und Abreisetag2 je

28

14

--
Kürzung bei Mahlzeitengestellung  
  • Frühstück
  • Mittag- und Abendessen je

5,60

11,20
 
Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeiten Pauschbetrag
(in EUR)
  • Pauschbetrag je Übernachtung[5]
20
  • Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer[6]
8
[1] Eine berufliche Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Auch Arbeitnehmer, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen oder auf einem Fahrzeug tätig werden, fallen unter die reisekostenrechtlich relevante Auswärtstätigkeit. Der Reisekostenbegriff berufliche Auswärtstätigkeit umfasst auch Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte, die weder durch das Aufsuchen des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit noch aufgrund des Umfangs der dort verrichteten Arbeiten eine ortsfeste Tätigkeit begründen.
[2] An- und Abreisetag setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägig...

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