Kommentar

Vater und Sohn betreiben einen landwirtschaftlichen Betrieb als Mitunternehmer im Rahmen einer BGB-Gesellschaft ( Gesellschaft bürgerlichen Rechts ). Die wesentlichen Betriebsgrundlagen befinden sich im Sonderbetriebsvermögen sowohl des Vaters als auch des Sohnes. Die Personengesellschaft wird in der Weise beendet, daß jeder Gesellschafter sein Sonderbetriebsvermögen zu Buchwerten in eigene Betriebe übernimmt. Das Inventar wird auf den Sohn übertragen, der auch insoweit die Buchwerte fortführt. Strittig ist, ob die Übertragung des Inventars zum Buchwert zulässig ist oder zu einem Entnahmegewinn führt.

Der BFH schlägt sich auf die Seite der GbR. Er stellt sich auf den Standpunkt, daß eine gewinneutrale Realteilung auch angenommen werden kann, wenn sich – wie vorliegend – die wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter befinden, sofern Gesellschafts- und Sonderbetriebsvermögen bei den Gesellschaftern Betriebsvermögen bleiben. Einer Realteilung zu Buchwerten steht hier auch nicht entgegen, daß der Vater im Anschluß an die Realteilung sein bisheriges Sonderbetriebsvermögen an den Sohn verpachtet, vorausgesetzt, daß die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung erfüllt sind und der Verpächter nicht die Betriebsaufgabe erklärt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.03.1995, IV R 93/93

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