1 Freibetrag, Eintragung unterjährig

 

Sachverhalt

Ein Mitarbeiter hat Lohnsteuerklasse I und bezieht einen monatlichen Bruttolohn von 2.500 EUR. Im Juni hat er bei seinem Finanzamt einen Freibetrag für den Lohnsteuerabzug beantragt. Das Finanzamt hat einen Jahresfreibetrag von 1.200 EUR ermittelt.

Nach welcher Lohnsteuerklasse ist der Mitarbeiter in den Monaten Juni und Juli zu besteuern und wie hoch ist in den einzelnen Monaten der verbleibende steuerpflichtige Arbeitslohn?

Ergebnis

  • Beim monatlichen Abruf der ELStAM-Daten erhält der Arbeitgeber mit Wirkung ab Juli einen jährlichen Freibetrag von 1.200 EUR.
  • Der Jahresfreibetrag wird vom Finanzamt gleichmäßig auf den Zeitraum vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats bis zum Schluss des Kalenderjahres verteilt (hier: monatlich 200 EUR).
  • Der Lohnsteuerabzug darf in allen Monaten nach Lohnsteuerklasse I vorgenommen werden.
  • Für Juni ist der Bruttolohn in voller Höhe von 2.500 EUR zu versteuern, obwohl bereits ein Freibetrag vorliegt.
  • Für Juli kann erstmals der Freibetrag berücksichtigt werden. Der Bruttolohn ist deshalb vor Ermittlung der Lohnsteuer um 200 EUR zu kürzen. Ab Juli ist monatlich nur noch ein Arbeitslohn von 2.300 EUR zu versteuern.

Praxis-Tipp

Der Freibetrag kann für 2 Jahre berücksichtigt werden. Hat der Arbeitnehmer im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren die 2-jährige Gültigkeit beantragt, wird der Freibetrag von 1.200 EUR im Folgejahr automatisch weiter berücksichtigt. Wegen der Verteilung auf 12 Monate ergibt sich ein monatlicher Freibetrag von 100 EUR.

2 Freibetrag, Kirchensteuer

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer hat einen Arbeitsweg von 10 km, den er im Schnitt an 200 Tagen jährlich zurücklegt. Er ist evangelisch und hat die Steuerklasse I. Im Jahr zahlt er insgesamt 1.200 EUR Kirchensteuer. Anfang des Jahres möchte er einen Freibetrag für den Lohnsteuerabzug beantragen, um seine Steuerbelastung zu senken.

Kann er einen Freibetrag beantragen und wie hoch wäre dieser?

Ergebnis

Aufwendungen für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können in Höhe der Entfernungspauschale (0,30 EUR für die ersten 20 Entfernungskilometer, 0,38 EUR für darüber hinausgehende Entfernungskilometer) berücksichtigt werden. Es ergeben sich Fahrtkosten von 600 EUR (200 Tage x 10 km x 0,30 EUR). Diese Aufwendungen liegen unter dem ohnehin in die Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR.

Allerdings können auch Sonderausgaben zur Eintragung eines Freibetrags führen. Dafür kommt insbesondere gezahlte Kirchensteuer in Betracht, die als Sonderausgabe in unbegrenzter Höhe eingetragen werden kann. Einzige Voraussetzung ist, dass der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR überschritten wird. Dies ist hier der Fall, weil die Kirchensteuer – bei in etwa gleichbleibendem Bruttolohn – mit 1.200 EUR angesetzt werden kann.

Damit das Finanzamt einen Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) einträgt, muss die Antragsgrenze von 600 EUR überschritten werden. Diese Voraussetzung ist für den Arbeitnehmer erfüllt. Der Mitarbeiter kann sich einen Freibetrag von 1.200 EUR als ELStAM bilden lassen. Monatlich verringert sich dadurch der steuerpflichtige Arbeitslohn um 100 EUR. Durchschnittlich würde dies zu einer Lohnsteuerentlastung von etwa 30 EUR monatlich führen.

Hinweis

Der Vordruck "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" besteht aus einem Hauptvordruck sowie Anlage-Vordrucken für Werbungskosten, Kinder und Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen. Im vorstehenden Beispiel ist die Anlage Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen auszufüllen.

3 Freibetrag, Fahrtkosten bei Ehepaar

 

Sachverhalt

Ein Mitarbeiter hat einen Arbeitsweg von 22 km, den er im Schnitt an 200 Tagen jährlich mit dem eigenen Pkw zurücklegt. Seine Ehefrau ist ebenfalls berufstätig und legt – gemeinsam mit ihrem Mann – an 200 Tagen eine Strecke von 21 km zur Arbeit zurück. Beide sind konfessionslos. Der Mitarbeiter möchte Anfang des Jahres 2023 einen Freibetrag für den Lohnsteuerabzug ermitteln lassen.

Ist das möglich und wie hoch wäre der Freibetrag?

Ergebnis

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte richtet sich nach den Regeln der Entfernungspauschale (0,30 bzw. 0,38 EUR je Entfernungskilometer). Bei dem Mitarbeiter wären demnach folgende Aufwendungen zu berücksichtigen:

 
200 Tage x 20 km x 0,30 EUR 1.200 EUR
200 Tage x 2 km x 0,38 EUR 152 EUR
Summe 1.352 EUR

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR ist überschritten. Die Differenz von 122 EUR könnte grundsätzlich als Freibetrag eingetragen werden.

Allerdings wird hier die Antragsgrenze von 600 EUR nicht überschritten.

Auch bei der Ehefrau werden die Aufwendungen für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nochmals berücksichtigt, obwohl sie mit ihrem Ehemann eine Fahrgemeinschaft bildet:

 
200 Tage x 20 km x 0,30 EUR 1.200 EUR
200 Tage x 1 km x 0,38 EUR 76 EUR
Summe 1.276 EUR

Bei der Ehefrau wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 46 EUR überschritten.

Gemeinsam erreicht das Ehepaar Kosten von 168 EUR (= 122 EUR + 46 EUR).

Damit kann kein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden. Obwohl die Antrag...

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