Kurzbeschreibung

Der Gesellschaftsvertrag regelt die Neugründung zweier Rechtsanwälte zu einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.

Das regelt der Vertrag

Ausgangssituation

Das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist am 18.7.2013 verkündet worden[1] und am 19.7.2013 in Kraft getreten. Die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung ist keine neue Rechtsform, sondern eine Variante der seit 1994 eingeführten Partnerschaftsgesellschaft für Freiberufler.[2] Viele Anwaltsgesellschaften sind mittlerweile als Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) in den Partnerschaftsregistern eingetragen worden.[3] Die "PartG mbB" stellt lediglich eine Rechtsformvariante der Partnerschaft ohne derartige Haftungsbeschränkung dar, keine andere Rechtsform.[4] Eine Partnerschaftsgesellschaft kann gemäß § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein.[5]

Rechtlicher Hintergrund

Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Abs. 3 und die §§ 114 bis 124 VVG entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung" oder die Abkürzung "mbB" oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz "Part" oder "PartG" enthalten (§ 8 Abs. 4 PartGG).

Zweck des § 8 Abs. 4 PartGG ist, die Handelnden-Haftung aus der Bearbeitung von Mandaten zu beschränken. Bei allen anderen Verbindlichkeiten (Arbeitslöhne, Miete, Leasinggebühren, Telefon, etc., Schadensersatz aus § 823 ff. BGB) haften die Partner auch weiterhin gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen neben der Partnerschaftsgesellschaft mbB.

Die auch schon bisher gegebenen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung im Zusammenhang mit Individualvereinbarungen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben erhalten. Der Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung seitens der einzelnen Partner ist nicht notwendig.

Für Rechtsanwälte gilt § 51a BRAO: Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. § 51 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 Nr. 2 bis 5 und Abs. 5 bis 7 BRAO ist entsprechend anzuwenden. Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer am Sitz der Gesellschaft. Die Mindestversicherungssumme beträgt 2.500.000 EUR für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

Für Steuerberater gilt der § 67 Abs. 2 StBerG: Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG, wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, deren Mindestversicherungssumme eine Million EUR beträgt. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss jedoch mindestens vier Millionen EUR betragen.

Achtung

Besteht der gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsschutz dem Grunde und Umfang nicht, gilt die persönliche Haftung des handelnden Partners (weiter).

Der Anmeldung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 4 PartGG) muss eine Versicherungsbescheinigung gem. § 113 Abs. 2 VVG über den Versicherungsvertrag beigefügt sein (§ 4 Abs. 3 PartGG).

Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HGB mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von ihr gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Abs. 4 Nr. 2 PartGG anzugeben ist (§ 7 Abs. 5 PartGG).

Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform (§ 3 PartGG, § 126 BGB). Die Erteilung einer Prokura (§ 48 ff. HGB) durch eine Partnerschaftsgesellschaft ist nicht zulässig und kann nicht im Partnerschaftsregister eingetragen werden.[6] Auch Rechtsanwaltsgesellschaften können im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet werden[7] § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG untersagt allen Gesellschaften in einer anderen Rechtsform als der P...

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