Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Abgabesatz
  • Voraussetzungen
  • Mindesteinkommen

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Künstlersozialabgabe 4391 6431   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Bank 1200 1800   Guthaben bei Kreditinstituten

So kontieren Sie richtig!

Die Abgabe an die Künstlersozialkasse wird auf das Konto "Künstlersozialabgabe" 4391/6431 (SKR 03/04) gebucht. Diese Konten müssen unter dem Konto "Sonstige Abgaben" 4390/6430 (SKR 03/04) individuell angelegt werden.

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Bank" 1200/1800 (SKR 03/04).

 
So buchen Sie richtig

Buchungssatz:

Künstlersozialabgabe

an Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Engagement eines Schlagerstars für Tag der offenen Tür

Unternehmer Hans Groß hat anlässlich eines "Tags der offenen Tür" einen Schlagerstar engagiert. Dieser trat 5-mal auf. Hierauf muss Hans Groß eine Abgabe an die Künstlersozialkasse i. H. v. 250 EUR leisten.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4391/6431 Künstlersozialabgabe 250 1200/1800 Bank 250

3 Wer in die Künstlersozialversicherung aufgenommen werden kann bzw. muss und wer nicht

3.1 Diese Personen sind in der Künstlersozialversicherung pflichtversichert

In der Künstlersozialkasse sind Personen pflichtversichert, die eine

  • künstlerische oder publizistische Tätigkeit
  • selbstständig, hauptberuflich und erwerbsmäßig ausüben (nicht nur vorübergehend) und
  • aus ihr Einkünfte i. H. v. mindestens 3.900 EUR jährlich bzw. 325 EUR monatlich erzielen.

Erwerbsmäßig ist jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Selbstständig ist die Tätigkeit, wenn keine Abhängigkeit im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses besteht.

Die betreffende Person muss im Wesentlichen im Inland tätig sein und höchstens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Wer mehr als einen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit beschäftigt, wird grundsätzlich nicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versichert.

Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn

  • die Beschäftigung zur Berufsbildung erfolgt oder
  • es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, bei der das Entgelt ab 1.1.2024 538 EUR pro Monat nicht übersteigt.
 
Praxis-Tipp

Berufsanfänger werden versichert

Berufsanfänger werden in den ersten 3 Jahren ihrer selbstständigen Tätigkeit auch bei einem Einkommen unter der Mindestgrenze von 3.900 EUR in der Künstlersozialkasse versichert.

Die Frist von 3 Jahren verlängert sich, wenn sie durch Zeiten für Kindererziehung, freiwilliger Wehrdienst oder einer abhängigen Beschäftigung unterbrochen wird.

3.2 Diese Personen werden nicht in der Künstlersozialversicherung versichert

Nicht über die Künstlersozialversicherung versichert ist, wer

  • nicht selbstständig tätig ist,
  • als Künstler oder Publizist mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt, wobei Auszubildende und geringfügig Beschäftigte nicht mitzählen,
  • nicht künstlerisch oder publizistisch tätig ist,
  • bloß vorübergehend, also weniger als 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr künstlerisch oder publizistisch tätig ist,
  • die künstlerische oder publizistische Tätigkeit als Hobby betreibt,
  • überwiegend im Ausland tätig ist,
  • die Mindestverdienstgrenze von jährlich 3.900 EUR nicht erreicht (Ausnahme Berufsanfänger),
  • nebenbei aus einer anderen nicht künstlerischen oder selbstständigen Tätigkeit mehr als 4.800 EUR im Jahr verdient, wird zwar renten-, nicht aber kranken- und pflegeversichert,
  • mehr als 45.300 (alte Bundesländer) oder 44.700 EUR (neue Bundesländer) EUR im Jahr verdient oder
  • zu den versicherungsfreien Personen nach den §§ 4 und 5 KSVG gehört.

Zu den nach §§ 4, 5 KSVG versicherungsfreien Personen gehören

  • Wehr- und Zivildienstleistende,
  • in die Handwerkerrolle eingetragene Handwerker
  • Beamte und
  • Rentner, die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.

4 Wer die Künstlersozialabgabe zahlen muss und wer nicht und wie die Abgabe berechnet wird

Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung. Unternehmen, die Ergebnisse künstlerischer Arbeit wirtschaftlich nutzen, sind abgabepflichtig.

Abgabepflichtig sind alle Unternehmen,

  • die regelmäßig Aufträge an freie Künstler und Publizisten vergeben und
  • das Ergebnis der künstlerischen Darbietungen wirtschaftlich verwerten.

Dabei braucht keine Gewinnerzielungsabsicht vorzuliegen.

Die typischen beitragspflichtigen Unternehmen sind in § 24 Abs. 1 KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) aufgeführt. Das sind

  • Buch-, Presse- und sonstige Verlage und Presseagenturen sowie Bilderdienste,
  • Theater (ohne Kinos), Orchester, Museen,
  • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen, Tourneeveranstalter, Künstleragenturen, Künstlermanagement,
  • Rundfunk und Fernsehen,
  • Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern,
  • Galerien und Kunsthändler,
  • Werbeagenturen,
  • Varieté- und Zirkusunternehmen sowie
  • Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten.

Der Abgabepflicht unterliegen außerdem Eigenwerber. Das sind Unternehmen, die Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und in diesem Zusammenhang freie Künstler oder Publizisten engagieren.

Hinweis: Nach § 24 KSVG trifft die Abgabepflicht alle Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an freie Künstler und Publizisten erteilen, wenn sie deren Darbietungen für ihr Unternehmen nutzen, um Einnahmen zu erzielen. Durch den neuen Abs...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Basic. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge